Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

  
Gesetz und Verurdunngsglet 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 38. 
Mänchen, den 19. Juli 1916. 
Inhalt: 
Gesetz vom 15. Juli 1916 über die Ansiedlung von Kriegsbeschädigten in der Landwirtschaft. 
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Gesetz über die Ansiedlung von Kriegsbeschädigten in der Landwirtschaft. 
Tudwis III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Die Landeskulturrentenanstalt kann Darlehen unmittelbar an Kriegsbeschädigte zur 
Ansiedlung in landwirtschaftlichen Betrieben oder zur Stärkung landwirtschaftlichen Besitzes 
gewähren. Als Kriegsbeschädigte gelten Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges 
auf Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes Anspruch auf Kriegsversorgung haben. 
Das Darlehen soll in der Regel nur für Betriebe bis zur Größe von 5 Hektar und 
nur dann gewährt werden, wenn sich der Anzusiedelnde in persönlicher Beziehung zur Ansiedlung 
eignet oder wenn die Stärkung des Besitzes dauernd gewährleistet erscheint.
	        
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