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Art. 2.
Das Darlehen darf die ersten Dreiviertel des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen;
ist bei Neuansiedlungen der Betrag der Kosten des Grunderwerbes und der Bauausführung
geringer als der Wert des Grundstücks, so dürfen drei Viertel dieses Betrags nicht über—
schritten werden.
Art. 3.
Die Darlehen find von dem auf die Darlehenshingabe folgenden Kulturrententermin
angefangen mit einem Betrage zu verzinsen, welcher dem jeweiligen Zinssatze der aus Anlaß
der Darlehenshingabe ausgegebenen Landeskulturrentenscheine gleichkommt, und durch Zahlung
eines jährlichen Zuschlags von mindestens eins vom Hundert der ursprünglichen Darlehens=
summe zu tilgen.
Art. 4.
Zur Sicherung des Darlehens und der Zins= und Tilgungsbeträge ist Hypothek auf
dem gesamten zur Ansiedlung bestimmten Grundbesitz einschließlich der Gebäude an nächst
offener Stelle zu bestellen dergestalt, daß die Hypothek die in Art. 2 bestimmte Höchstgrenze
nicht übersteigt.
Art. 5.
Im übrigen finden die Bestimmungen in Art. 3, 4, 5, 6 Abs. II bis IV, 11, 13,
23 bis 32 des Gesetzes über die Landeskulturrentenanstalt in der Fassung vom 31. März 1908
(Gl. S. 235) mit den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Maßgaben entsprechende
Anwendung.
Art. 6.
Die Landeskulturrentenanstalt ist außer den Fällen des Art. 5 des Gesetzes über die
Landeskulturrentenanstalt berechtigt, die gewährten Darlehen unter Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist von 6 Monaten zu kündigen:
1. wenn das mit dem Darlehen erstellte Anwesen seiner Zweckbestimmung entzogen
wird oder entzogen zu werden droht, insbesondere wenn
a) unterlassen wird, das Anwesen ständig in ordnungsmäßiger Weise zu bewirt-
schaften und den hiezu erforderlichen Viehstand zu halten,
b) wenn das Anwesen ohne Genehmigung der Landeskulturrentenkommission
aufgeteilt, zusammengelegt, verkauft oder vertauscht wird,
2. wenn der Darlehensnehmer unterläßt, die öffentlichen Gefälle und die Zinsen für
die vorhergehenden Hypotheken rechtzeitig zu entrichten,
3. wenn der Darlehensnehmer unterläßt, die Gebäude in der staatlichen Brand-
versicherung in dem höchstzulässigen Umfange versichert zu halten.