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störten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher r3 und Tarif.
bestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte
Verständigung Platz greifen.
Artikel 14.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Herzoglich Braunschwei-
gischen Regierung, beziehungsweise der von beiden Regierungen etwa zu kon-
zessionirenden Gesellschaft, eine elektromagnetische Telegraphenleitung im Preu-
ßischen Gebiete längs der Bahn anulegen, dieselbe zu Zwecken des Bahnbetriebes
und des öffentlichen Verkehrs nach Maaßgabe, der im Königlich Preußischen
Gebiete bestehenden Bestimmungen zu benutzen und die Drahtleitungen nach Be-
dürfniß zu vermehren.
Artikel 15.
Beide vertragschließenden Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich,
das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die nach
Art. 1. anzulegende Bahn nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 1873.
vollendet und dem Betriebe übergeben sein sollte.
Artikel 16.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original-Exemplaren ausgefertigt
und beiderseits zur lundesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Aus-
wechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll spätestens binnen vier
Wochen erfolgen.
So geschehen Berlin, den 19. November 1869.
(L. 8.) Weishaupt. (L. S.) v. Liebe.
(L. S.) Jordan. (L. S.) v. Amsberg.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 7560—7567. (Nr. 7567.)