Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 40. 147 
7. Ims 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist“ zu setzen: 
sind, 
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen. 
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: 
Derselbe Betrag 
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs. 1 als 2. Satz ein- 
zuschalten: 
Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2 
teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen 
jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vorschriften 
frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 
3 Pf. nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften 
frankiert sind. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke 
Nr. 23/1485 
P II 1. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
A. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GVhl. Nr. 17 
vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im 8§ 5 „Verschluß der Postsendungen“ ist am Schluß der Ziff. II nach- 
zutragen: 
Wegen des Verschlusses der von der Reichsabgabe befreiten Pakete mit 
Zeitungen oder Zeitschriften siehe S 10 IVe. "6 
4 *
	        
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