148
2. Im 8§10 „Berechnung der Taxen“ sind die Ziff. Imit IV, wie folgt, zu ändern:
I. Es werden erhoben für Briefe (ohne Wertangabe) als
a) im Orts- und Nachbarortsverkehr bis 250 Gramm ein— Gasamt
schließlich Pe# Ei.
frankiert . 2⅛½ 7½
unfrankirt . 2½ 15
b) im übrigen Verkehr (Fernverkehr)
bis 20 Gramm einschließlich, frankiert 5 15
unfrankiert 5 25
über 20 bis 250 Gramm einschließlich, frankiert 5 25
unfrankiert. 5 35
Als Ortsverkehr gilt der Verkehr innerhalb des Aufgabepostorts, nach dem
zugehörigen Landzustellbezirk und zwischen den zu diesem Bezirk gehörenden Ort-
schaften, als Nachbarortsverkehr der Verkehr innerhalb der von der Postverwaltung
aus benachbarten Postorten sowie deren Landzustellbezirken gebildeten besonderen
Verkehrsbezirke.
Jc) Die Gebühr für die mit Dienstmarken frankierten dienstlichen Aktensendungen über
250 bis 500 Gramm (§ 1 La 6) beträgt 35 Pf.
II. Für die unzureichend frankierten Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs wird
dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrages angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf
eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. Unzureichend frankierte Briefe des Fern-
verkehrs werden mit der Gebühr für die nicht frankierten Briefe belegt, unter Abzug des
Betrags der verwendeten gültigen Postwertzeichen. Bruchpfennige, die sich bei unzureichend
frankierten Briefen ergeben, werden auf volle Pfennige aufwärts abgerundet.
IIII Sendungen von Staats-, Gemeinde= und kirchlichen Behörden oder von allein-
stehenden Beamten, die eine solche Behörde vertreten, in portopflichtigen Dienstsachen, für
die das Porto bei der Abgabe vom Empfänger zu bezahlen ist, werden nur mit dem bei
frankierter Absendung zu erhebenden Porto belegt, wenn sie mit dem amtlichen Siegel oder
Stempel oder mit einer amtlichen Siegelmarke versehen sind und in der Aufschrift die Be-
zeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ tragen. In Ermangelung eines Dienstsiegels oder
Dienststempels oder einer amtlichen Siegelmarke ist eine entsprechende Bemerkung mit der
Unterschrift des Namens und der Amtseigenschaft des absendenden Beamten beizufügen. Bruch-
pfennige, die sich bei nicht frankierten oder unzureichend frankierten Sendungen mit dem Vermerk
„Portopflichtige Dienstsache“ ergeben, werden auf volle Pfennige aufwärts abgerundet.
IV. Die Berechnung der Beförderungsgebühr für die Paketpostsendungen (§ 1Ib) er-
folgt nach den Bestimmungen des Posttaxgesetzes vom 28. Oktober 1871 und der hiezu