Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 40. 149 
erlassenen Abänderungsgesetze vom 17. Mai 1873 und 3. November 1874 sowie nach 
dem Gesetz, betreffend eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außer- 
ordentliche Reichsabgabe vom 21. Juni 1916 mit der Maßgabe, daß im innern Verkehr 
von Bayern für nicht frankierte Paketpostsendungen wie auch für sperrige Pakete kein Zu- 
schlag in Ansatz gebracht wird. 
  
Es werden demnach erhoben: als 
a) für Briefe mit Wertangabe ohne Unterschied des Gewichts ibüte Lelamt 
(§ 1Ib 1) vi. vi. 
1. an Beförderungsgebühr auf Entfernungen bis zu 
10 geographischen Meilen (— 75 km) einschl. 5 25 
auf alle weiteren Entfernungen 10 50 
  
  
  
  
2. an Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe 
der Wertangabe gleichmäßig 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Teil von 
300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf.; 
  
  
b) für Pakete als 
an Beförderungsgebühr arich. hilan- 
1. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm auf Entfernungen. Bi. vi. 
bis zu 10 geographischen Meilen (= 75 km) einschl. 5 30 
auf alle weiteren Entfernungen. . 10 60 
2. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilogramm 
auf Entfernungen bis zu 10 geographischen Meilen 
( 75 km) einschl. für die ersten 5 Kilogramm 10 35 
sodann für jedes weitere Kilogramm oder den 
überschießenden Teil eines Kilogramms — 5 
3. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilogramm 
auf Entfernungen über 10 geographischen Meilen 
( 75 km)h für die ersten 5 Kilogramm 20 70 
sodann für jedes weitere Kilogramm oder den über- 
schießenden Teil eines Kilogramms auf Entfernungen 
über 10 bis 20 Meilen — 10 
über 20 bis 50 Meilen . — 20 
über 50 bis 100 Meilen . — 30 
über 100 bis 150 Meilen — 40 
über 150 Meilen – 50 
  
  
  
Im Falle der Wertangabe tritt zu der Beförderungsgebühr noch die nach a) 2 treffende 
Versicherungsgebühr.
	        
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