Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Nr. 25/ 
IT II. 1u. 2. 
Bekanntmachung, Anderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 
in der vom 1. Juli 1913 an geltenden Fassung betreffend. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des Reichskanzlers, die Anderungen der Tele- 
graphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 in der vom 1. Juli 1913 
an geltenden Fassung (vgl. GVBl. 1904 S. 202 ff., 1909 S. 389 ff. und 1913 S. 395 ff.) 
enthält, wird in Ansehung des telegraphischen Verkehrs von und nach Bayern mit Wirkung 
vom 1. August 1916 an für maßgebend erklärt. 
München, den 15. Juli 1916. 
  
v. Seidlein. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Vom 12. Juli 1916. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im § 7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch 
5 teilbaren Pfennigbetrag) weg. 
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. einzuschalten: 
II! Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf volle 
Pfennige aufwärts abzurunden. 
3. Zwischen 8 15 und 16 ist als neuer Seinzuschalten: 
Oressetelegramme. 
§ 15 a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 577) 
befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete 
Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nach- 
richten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und 
Zeitschriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingange durch das gebührenfreie Wort 
„Presse“ gekennzeichnet sein. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke
	        
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