Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Dringende 
Telegramme. 
154 
Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende 
Botenlohn. 
Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen die 
Gebühr für Stadttelegramme einschließlich der Reichsabgabe und die wirklich entstehenden 
Botenkosten zur Beförderung durch Eilboten ausfgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt 
worden sind, wird nachträglich die volle gewöhnliche Telegrammgebühr einschließlich der 
Reichsabgabe berechnet. 
2. § 7 Ziff. III ist zu streichen. 
3. 8§ 8 erhält folgende Fassung: 
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Beför- 
derung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn 
er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung D -vor die Adresse setzt und 
die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge zuzüglich der Reichs- 
abgabe erlegt. Für dringende Telegramme wird also eine Gebühr von 15 Pf, bei Stadt- 
telegrammen eine Gebühr von 9 Pf für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 
1 + 50 Pf bezw. von 90 Pf erhoben (vgl. § 7, I Abs. 1). 
Es werden demnach erhoben 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bei dringenden Telegrammen bei dringenden Stadttelegrammen 
als als als als 
Telegramm.Reichs- insgesamt Telegramm- Reichs- insgesamt 
gebühr abgabe gebühr abgabe 
bis zu 5 Wörtern 10 Pfl.¾ 60 Pf 10 P14 
einschl. 
mit 6 Wörtern .. 12 Pfl.¾ 62 Pf 12 Pf1 02 Pf 
mit 7 Wörten50 HèO ’iiAHI Oé f. 
mit 8 Wörterrn 16 Pfl 66 Pf 16 Pl Pf 
mit 9 Wörtern 18 Pf1l. & 68 Pf 18 Pf14 08 Pf 
mit 10 und mehr 15 Pf für 2 Pffür!!7 Pf für Pf für 2 Pffür 11 Pf für 
Wörtern siedes Wort jed. Wort jedes Wortjedes Wort sed. Wort jedes Wort. 
4. § 9: 
a) In Ziff. I ist in Abs. 1 am Schlusse folgender Satz anzufügen: 
Neben den Telegrammgebühren für die gewünschte Wortzahl ist die Reichs- 
abgabe zu entrichten.
	        
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