Dringende
Telegramme.
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Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende
Botenlohn.
Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen die
Gebühr für Stadttelegramme einschließlich der Reichsabgabe und die wirklich entstehenden
Botenkosten zur Beförderung durch Eilboten ausfgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt
worden sind, wird nachträglich die volle gewöhnliche Telegrammgebühr einschließlich der
Reichsabgabe berechnet.
2. § 7 Ziff. III ist zu streichen.
3. 8§ 8 erhält folgende Fassung:
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Beför-
derung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn
er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung D -vor die Adresse setzt und
die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge zuzüglich der Reichs-
abgabe erlegt. Für dringende Telegramme wird also eine Gebühr von 15 Pf, bei Stadt-
telegrammen eine Gebühr von 9 Pf für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von
1 + 50 Pf bezw. von 90 Pf erhoben (vgl. § 7, I Abs. 1).
Es werden demnach erhoben
bei dringenden Telegrammen bei dringenden Stadttelegrammen
als als als als
Telegramm.Reichs- insgesamt Telegramm- Reichs- insgesamt
gebühr abgabe gebühr abgabe
bis zu 5 Wörtern 10 Pfl.¾ 60 Pf 10 P14
einschl.
mit 6 Wörtern .. 12 Pfl.¾ 62 Pf 12 Pf1 02 Pf
mit 7 Wörten50 HèO ’iiAHI Oé f.
mit 8 Wörterrn 16 Pfl 66 Pf 16 Pl Pf
mit 9 Wörtern 18 Pf1l. & 68 Pf 18 Pf14 08 Pf
mit 10 und mehr 15 Pf für 2 Pffür!!7 Pf für Pf für 2 Pffür 11 Pf für
Wörtern siedes Wort jed. Wort jedes Wortjedes Wort sed. Wort jedes Wort.
4. § 9:
a) In Ziff. I ist in Abs. 1 am Schlusse folgender Satz anzufügen:
Neben den Telegrammgebühren für die gewünschte Wortzahl ist die Reichs-
abgabe zu entrichten.