Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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c) in Ziff. II Abs. 1 ist statt „Gebührenerhebung“ zu setzen „Erhebung“; 
d) in Ziff. II Abs. 3 ist statt „Gebührenbetrags“ zu setzen „geschuldeten Betrags“. 
11. 8 17: 
a) In Ziff. I Satz 2 ist hinter „20 Pf.“ einzufügen „und die Reichsabgabe ohne 
Abzug“; 
b) in Ziff. I letzter Satz und Ziff II letzter Satz ist hinter „vorausbezahlte Beträge" 
einzufügen „an Gebühren und Reichsabgabe“; 
I) es ist in Ziff. I Satz 3 und Ziff. II letzter Satz hinter „Gebühren", in Ziff. II 
Satz 3 und vorletzter Satz hinter „Gebühr“ einzufügen „einschließlich der Reichsabgabe“. 
12. In § 18 Ziff. II letzter Satz ist hinter „Gebühren“ einzufügen „einschließlich der 
Reichsabgabe“. 
13. 8 20: 
a) Die Überschrift hat zu lauten „Erstattung und Nachzahlung von Gebühren und 
Reichsabgabe"; 
b) in Ziff. II ist zwischen dem ersten und zweiten Absatz folgender neue Absatz einzu- 
schalten: 
Wenn die volle Gebühr für ein Telegramm, für eine gebührenpflichtige 
Dienstnotiz, für eine telegraphische Empfangsanzeige oder der volle Betrag der für 
eine Antwort vorausbezahlten Summe erstattet wird, ist auch der volle Betrag 
der erhobenen Reichsabgabe zu erstatten. Werden die Telegrammgebühren nur 
teilweise erstattet, so ist die Reichsabgabe mit dem der Wortzahl der zu erstattenden 
Telegrammgebühren entsprechenden Betrage zurückzuzahlen. 
) in Ziff. V Abs. 1 Satz 1 ist nach „Nebengebühren“ einzufügen „und die Reichs- 
abgabe“; 
) es ist in Ziff. IV Abs. 1 hinter „Gebühr“, in Ziff. IV. Abs 2 hinter „Telegramm- 
gebühren“", in Ziff. V Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 hinter „Gebühren“ einzufügen „einschließlich 
der Reichsabgabe“; 
e) in Ziff. VI ist zwischen dem ersten und zweiten Satz einzufügen: 
Dieser hat auch die der nachberechneten Wortzahl entsprechende Reichsabgabe 
nachträglich zu entrichten. 
außerdem ist als letzter Satz hinzuzufügen: 
Dabei wird auch die der Wortzahl entsprechende Reichsabgabe nachträglich 
zurückerstattet. 
14. § 21: 
a) Es ist in Ziff. I Abs. 1 unter Nr. 1 und 2 und in Abs. 2 Satz 1 sowie in Ziff. IV 
hinter „Gebühr“ einzufügen „einschließlich der Reichsabgabe"“;
	        
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