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teile des Vororts= oder Nachbarortsverkehrs Gebrauch machen wollen, die höchste dieser ver-
schiedenen Bauschgebühren nebst Reichsabgabe bezahlen.
Hat der Inhaber des Hauoptanschlusses für seine Teilnahme am Vororts= oder Nach-
barortsverkehr einen besonderen Zuschlag zur Bauschgebühr nebst Reichsabgabe zu entrichten,
so ist für jeden in diesen Hauptanschluß einbezogenen Nebenanschluß einer anderen Person
neben den im § 12 unter b und festgesetzten Gebühren der gleiche Zuschlag zu entrichten.
Im Vororts= oder Nachbarortsverkehr dürfen die Teilnehmer, die Grundgebühr und
Gesprächsgebühren nebst Reichsabgabe bezahlen, gegen die Einzelgebühr von 5 ½ Pf sprechen;
wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so haben sie, wenn die Grundgebühr in
einem der zum Vororts= oder Nachbarortsverkehr zugelassenen Ortstelephonnetze höher ist
als die in ihrem eigenen Netze, anstelle der letzteren jene höhere Grundgebühr nebst Reichs-
abgabe zu bezahlen.
Die gegen die Gebühr von 5⅛ Pf geführten Vororts= oder Nachbarortsgespräche
werden auf die nach § 5 Abs. 2 von den Teilnehmern jährlich mindestens zu zahlenden
400 Ortsgespräche angerechnet.
Teilnehmer in Ortstelephonnetzen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht
stattfindet, haben im Vororts= oder Nachbarortsverkehr mit Netzen, in denen die Grund-
gebühr 60 —, die Gesamtgebühr einschließlich der Reichsabgabe 66 J&K beträgt, insoweit
sie nicht zum kostenfreien Verkehr nach Abs. 4 und 5 berechtigt sind, für jedes Gespräch
eine Gebühr von 5½ Pf zu entrichten. Wird in einem der zum Vororts= oder Nachbar-
ortsverkehr zugelassenen Netze eine Grundgebühr von mehr als 60 Xx erhoben, so dürfen
die nicht zum kostenfreien Verkehr nach Abs. 4 und 5 berechtigten Teilnehmer des Orts-
telephonnetzes ohne Grundgebühr im Vororts= oder Nachbarortsverkehr ebenfalls gegen die
Einzelgebühr von 5½ Pf sprechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so
haben sie als Zuschlag zur Bauschgebühr nebst Reichsabgabe jährlich den Betrag zu ent-
richten, um den die höchste der in Betracht kommenden Grundgebühren nebst Reichsabgabe
den Betrag von 66 MA übersteigt.
Diejenigen Teilnehmer, die nach vorstehenden Bestimmungen nicht kostenfrei oder gegen
die Gebühr von 5½⅛½ Pf sprechen können, haben für jedes Gespräch im Vororts= oder Nachbar-
ortsverkehr eine Gebühr von 10 Pf zu bezahlen.
§ 9.
Teilnehmer, die zwei oder mehr Anschlüsse an ein Ortstelephonnetz besitzen, erwerben
durch nur einmalige Zahlung des Zuschlags für den Vororts= oder Nachbarortsverkehr, sofern
überhaupt ein solcher Zuschlag zu zahlen ist, die aus dieser Zahlung fließenden Rechte für
einen jeden ihrer Anschlüsse.
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