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Die einem Teilnehmer bezüglich des Vororts- oder Nachbarortsverkehrs zustehenden
Rechte gelten nur für den Teilnehmer und seine Familien- und Geschäftsangehörigen. Für
Gespräche anderer Personen nach auswärts werden dem Teilnehmer die treffenden Einzel—
gebühren aufgerechnet.
8 10.
Für dringende Gespräche wird der dreifache Betrag der in §§ 6 und 7 Abs. 3 Spalte 1
festgesetzten Gebühren erhoben.
Daneben ist bei dringenden Ferngesprächen die Reichsabgabe, jedoch nur in Höhe der
Abgabe für nicht dringende Gespräche zu entrichten.
Demnach werden für jede Sprechdauereinheit bis zu als Z„ als "
3 Minuten erhoben bei einer Entfernung 4— — ——
bis zu 25 km einschließliuh. 4145 5½/féufk
von mehr als 25 bis 50 ken einschließlich 5 Pf2⅛ Pf77½ Pf
» « » 50 « 100 7 ’“ « « 1.450 Pf 5 Pf 1. 55 f
„ „ „ 100 „ 500 „ „ 83 4 10 PfBF10 f
15 7 15 500 t- 1000 « » « · 4M50Pf 15 Pf 465 Pf
„ „ „ 1000 km. . . 6 20 Pf6.20 f
§ 11.
Für Anschlüsse, die nach vorheriger Ankündigung während mindestens acht aufeinander-
folgender Wochen nicht benützt werden, wird für jede angefangene Woche der Benützungszeit
der fünfzigste Teil der Bauschgebühr nebst Reichsabgabe, für jede Woche der übrigen Zeit
des Jahres der fünfzigste Teil der Grundgebühr nebst Reichsabgabe erhoben.
§ 12.
Für die Errichtung und Instandhaltung von Nebenanschlüssen werden erhoben:
a) für jeden Nebenanschluß in den auf dem Grund-
stück des Hauptanschlußes befindlichen Wohn-
oder Geschäftsräumen des Inhabers des Haupt-
anschlusses jährlicg 20 J+½ 2 4+% 22 4
b) für jeden anderen Nebenanschluß jahrlich 30 3 MA 33 M
c) wenn die Nebenanschlußleitung — nach der Luftlinie gemessen — mehr als 100 m
beträgt, für jede weiteren vollen oder angefangenen 100 m Doppelleitung jähr-
lig ... #.
.. als
als Gebühr Reichsabgabe insgesamt
* Bei dringenden Gesprächen nach Orten im Reichstelegraphengebiet oder in Württemberg sind für jede
Sprechdauereinheit bis zu 3 Minuten einschließlich der Reichsabgabe 62 Pf zu entrichten.