Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 40. 165 
15. 
Die Gebühr für die Aufnahme von Nachrichten durch die Unschaltestelle zum Zwecke 
der Weiterbeförderung beträgt 1 Pf. für das Wort, mindestens 10 Pf. für jede Nachricht. 
Für die Weiterbeförderung durch den Telegraphen, durch die Post oder durch Eilboten sind 
außerdem die bestimmungsmäßigen Gebühren nebst Reichsabgabebeträgen oder Botenlöhne zu 
zahlen. Stundungsgebühren kommen nicht in Ansatz. 
Auf schriftlichen Antrag des Teilnehmers werden die an ihn gerichteten Telegramme, 
abgesehen von der in § 3, IX Abs. 7 der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern 
geregelten Ausnahme, ohne Erhebung besonderer Gebühren telephonisch zugesprochen. Wird 
außerdem die Zustellung der Niederschrift mit der Post verlangt, so wird hiefür ohne Rück- 
sicht auf die Wortzahl eine Gebühr von 10 Pf. berechnet. 
§ 16. 
Für die richtige und rechtzeitige Herstellung der Gesprächsverbindungen, sowie für die 
richtige und rechtzeitige Anfnahme, Weiterbeförderung und Zustellung von Nachrichten wird 
keine Gewähr geleistet. 
Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz. 
Gültig vom 1. August 1916 an. 
§ 1. 
Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Ortstelephonnetze oder zum Eintritt in ein 
bestehendes Teilnehmerverhältnis hat unter Benützung des hiezu bestimmten Anmeldeform- 
blatts zu geschehen. 
Die Anmeldung ist für den Anmeldenden bindend. Einer Annahmeerklärung seitens 
der Telegraphenverwaltung bedarf es nicht. 
Die Ubertragung eines Teilnehmeranschlusses auf eine andere Person (Geschäftsnach- 
folger usw.) ist nur mit Genehmigung der Telegraphenverwaltung zulässig.
	        
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