Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 40. 167 
Erweist sich nach dem Ermessen der Telegraphenverwaltung der für die Aufstellung 
des Telephonapparates ursprünglich gewählte Ort später als ungeeignet, so muß sich der 
Teilnehmer auf Verlangen der Telegraphenverwaltung mit der Aufstellung des Telephon- 
apparates an einem anderen Orte einverstanden erklären oder von der Teilnahme zurücktreten. 
8 4. 
Den Teilnehmern steht die ordnungsmäßige Benützung ihrer Einrichtungen zu. Hiebei 
ist die „Anweisung zur Benützung der Telephoneinrichtungen“ zu beachten, die vorne in 
den Teilnehmerverzeichnissen abgedruckt ist. 
Die Inhaber der Nebenstellen sind zum Sprechverkehr mit der Hauptstelle sowie mit 
anderen an dieselbe Hauptstelle angeschlossenen Nebenstellen befugt. Sprechverbindungen mit 
dritten Personen werden ihnen in demselben Umfang gewährt wie dem Inhaber der 
Hauptstelle. 
Mitteilungen, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, dürfen durch das 
Telephon nicht gemacht werden. 
Die Teilnehmer dürfen ihre Sprechstellen durch dritte Personen nicht gegen Entgelt 
benützen lassen. 
Als Entgelt ist die Erhebung der Einzelgesprächsgebühren nebst Reichsabgabe für den 
Fernverkehr sowie für den Orts-, Vororts= oder Nachbarortsverkehr in Fällen, in denen 
Einzelgesprächsgebühren zu zahlen sind, nicht anzusehen. 
Ebenso ist in Fällen, in denen unter Benützung der Anschlußleitung eines Teilnehmers 
Nebenstellen für den Gebrauch anderer Personen eingerichtet sind, die beliebige Verteilung der 
Gesamtgebühren nebst Reichsabgabe für Haupt= und Nebenstellen auf die beteiligten Personen 
als Entgelt für den Inhaber des Hauptanschlusses nicht zu erachten. 
§ 5. 
Jeder Teilnehmer erhält für jeden Hauptanschluß mindestens einmal im Jahre 
kostenlos ein vervollständigtes und berichtigtes Teilnehmerverzeichnis des treffenden Oberpost- 
direktionsbezirkes. 
Die Abgabe weiterer Stücke dieses Verzeichnisses erfolgt nur gegen Entrichtung des 
festgesetzten Preises. 
86. 
Von Beschädigungen oder Störungen der Telephoneinrichtungen ist alsbald telephonisch 
oder schriftlich bei der zuständigen Dienststelle Anzeige zu erstatten. Aus den Vorbemerkungen 
zum Teilnehmerverzeichnis ist zu ersehen, welche Dienststelle zuständig ist.
	        
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