Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Nebentelegraphen für Telephonbetrieb, deren Hauptsprechstelle in den 5 km-Umkreis 
einer Ortsumschaltestelle fallen würde, werden nicht errichtet. Liegt die Hauptsprechstelle 
eines bestehenden Nebentelegraphen für Telephonbetrieb im 5 km-Umkreis einer nachträglich 
eröffneten Ortsumschaltestelle, so wird der Nebentelegraph in einen Teilnehmeranschluß um- 
gewandelt. 
Die Telegraphenverwaltung bestimmt, an welche Telegraphenanstalten die Nebentele— 
graphen anzuschließen sind. Sie ist befugt, einen Nebentelegraphen von der einen Tele— 
graphenanstalt abzuzweigen und an eine andere Telegraphenanstalt anzuschließen. 
Ist für eine besondere, nicht zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanlage die 
Benützung eines öffentlichen Verkehrsweges erforderlich, so hat der Antragsteller die Genehmigung 
des Wegeunterhaltungspflichtigen beizubringen. 
2. Der Antragsteller gilt als Inhaber der Nebentelegraphen- oder besonderen Tele— 
graphenanlage und haftet der Telegraphenverwaltung für alle Vertragspflichten. Mehrere 
Autragsteller haften als Gesamtschuldner. 
3. Die regelmäßige Benützung der Nebeutelegraphen ist auf die Dienststunden der 
Auschlußanstalt beschränkt. Den Inhabern der in Ziff. I, 3 der „Bestimmungen über den 
Unfallmeldedienst“ bezeichneten Nebentelegraphen kann auf Antrag auch die Benützung ihrer 
Sprechstellen zu Unfallmeldungen außerhalb der Dienststunden der Anschlußanstalt gestattet 
werden. 
Die besonderen Telegraphen dürfen nur in eigenen Angelegenheiten der Inhaber benützt 
werden. Das gleiche gilt für den Verkehr zwischen mehreren Betriebsstellen ein und des- 
selben Nebentelegraphen. Die Telegraphenverwaltung ist berechtigt, hierüber zu wachen 
und die für diesen Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 
Ein unmittelbarer Verkehr zwischen mehreren an dieselbe Telegraphenanstalt ange- 
schlossenen Nebentelegraphen für Morse= oder Ferndruckerbetrieb findet nicht statt. 
Nebentelegraphen für Telephonbetrieb werden zum Ferngesprächsverkehr im gleichen 
Umfang zugelassen wie die Anschlußanstalten. 
4. Vom Tag der Ubergabe an gerechnet werden die Nebentelegraphen für Morse- 
oder Telephonbetrieb auf die Mindestdauer von 5 Jahren, die besonderen Telegraphen 
sämtlich auf die Mindestdauer von 10 Jahren mietweise zur Benützung überlassen. 
5. Im übrigen finden die „Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen 
Ortstelephonnetz“ auf Nebentelegraphen und besondere Telegraphen sinngemäße Anwendung. 
Doch werden Nebentelegraphen für Telephonbetrieb zum Vororts= oder Nachbarortsverkehr 
nicht zugelassen.
	        
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