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Nebentelegraphen für Telephonbetrieb, deren Hauptsprechstelle in den 5 km-Umkreis
einer Ortsumschaltestelle fallen würde, werden nicht errichtet. Liegt die Hauptsprechstelle
eines bestehenden Nebentelegraphen für Telephonbetrieb im 5 km-Umkreis einer nachträglich
eröffneten Ortsumschaltestelle, so wird der Nebentelegraph in einen Teilnehmeranschluß um-
gewandelt.
Die Telegraphenverwaltung bestimmt, an welche Telegraphenanstalten die Nebentele—
graphen anzuschließen sind. Sie ist befugt, einen Nebentelegraphen von der einen Tele—
graphenanstalt abzuzweigen und an eine andere Telegraphenanstalt anzuschließen.
Ist für eine besondere, nicht zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanlage die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsweges erforderlich, so hat der Antragsteller die Genehmigung
des Wegeunterhaltungspflichtigen beizubringen.
2. Der Antragsteller gilt als Inhaber der Nebentelegraphen- oder besonderen Tele—
graphenanlage und haftet der Telegraphenverwaltung für alle Vertragspflichten. Mehrere
Autragsteller haften als Gesamtschuldner.
3. Die regelmäßige Benützung der Nebeutelegraphen ist auf die Dienststunden der
Auschlußanstalt beschränkt. Den Inhabern der in Ziff. I, 3 der „Bestimmungen über den
Unfallmeldedienst“ bezeichneten Nebentelegraphen kann auf Antrag auch die Benützung ihrer
Sprechstellen zu Unfallmeldungen außerhalb der Dienststunden der Anschlußanstalt gestattet
werden.
Die besonderen Telegraphen dürfen nur in eigenen Angelegenheiten der Inhaber benützt
werden. Das gleiche gilt für den Verkehr zwischen mehreren Betriebsstellen ein und des-
selben Nebentelegraphen. Die Telegraphenverwaltung ist berechtigt, hierüber zu wachen
und die für diesen Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Ein unmittelbarer Verkehr zwischen mehreren an dieselbe Telegraphenanstalt ange-
schlossenen Nebentelegraphen für Morse= oder Ferndruckerbetrieb findet nicht statt.
Nebentelegraphen für Telephonbetrieb werden zum Ferngesprächsverkehr im gleichen
Umfang zugelassen wie die Anschlußanstalten.
4. Vom Tag der Ubergabe an gerechnet werden die Nebentelegraphen für Morse-
oder Telephonbetrieb auf die Mindestdauer von 5 Jahren, die besonderen Telegraphen
sämtlich auf die Mindestdauer von 10 Jahren mietweise zur Benützung überlassen.
5. Im übrigen finden die „Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen
Ortstelephonnetz“ auf Nebentelegraphen und besondere Telegraphen sinngemäße Anwendung.
Doch werden Nebentelegraphen für Telephonbetrieb zum Vororts= oder Nachbarortsverkehr
nicht zugelassen.