Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

2. 
Das König Ludwig-Kreuz ist als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für 
solche Personen bestimmt, die sich während dieses Krieges durch dienstliche oder freiwillige 
Tätigkeit in der Heimat besondere Verdienste um das Heer oder um die allgemeine Wohlfahrt 
des Landes erworben haben. 
An Personen, die aus Anlaß dieses Krieges bereits eine Königlich Bayerische Kriegs- 
auszeichnung erhalten haben, wird das König Ludwig-Kreuz nicht verliehen; im Falle der 
späteren Verleihung einer Bayerischen Kriegsauszeichnung ist das König Ludwig-Kreuz ab- 
zulegen und an das K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zurück- 
zustellen. 
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Das Ordenszeichen ist ein schwarzes Kreuz aus Bronze; das ovale Mittelstück des 
Kreuzes zeigt auf der Vorderseite Unser Bildnis, auf der Rückseite in einem Rautenschild 
die Angabe des Stiftungstages: 
7. I. 1916. 
4. 
Das König Ludwig-Kreuz wird ohne Unterschied des Ranges und Standes nur in 
einer Klasse verliehen. 
5. 
Das Ordenskreuz wird auf der linken Brust an einem weiß und blau gerippten, mit 
blauen Bordstreifen eingefaßten Bande getragen. 
6. 
Die Beliehenen erhalten ein Besitzzeugnis. 
7. 
Beim Ableben des Inhabers verbleibt das Krenz den Hinterbliebenen als Andenken. 
Gegeben zu München, am 7. Januar 1916. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Erhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Anilling. Frhr. v. Speidel, Staatsrat. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Müller.
	        
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