Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 14. 
Der Pfarrer ist verpflichtet, die Fälle, wo er ein Gemeindeglied von der 
Theilnahme an einer von ihm zu vollziehenden Amtshandlung, insbesondere vom 
heiligen Abendmahle, zurückzuweisen für nothwendig hält, unter schonender einst- 
weiliger Zurückhaltung des Betreffenden b, dem Kirchenrathe vorzulegen. Stimmt 
dieser zu, so ist die Zurückweisung auszusprechen, gegen welche dem Betroffenen 
die Berufung an die Bezirkssynode offen bleibt. Erklärt sich der Kirchenrath 
gegen die Zurückweisung, so wird dieser Beschluß zwar sofort wirksam, aber der 
Geistliche ist befugt, wenn er sich bei demselben nicht beruhigen will, die Sache 
zur Entscheidung an die Bezirkssynode beziehungsweise, wo Gefahr im Verzuge 
ist, an den Bezirkssynodalvorstand zu bringen. 
. 15. 
Der Kirchenrath ist verpflichtet: 
1) zur Förderung christlicher Gesinnung und Sitte und zur Handhabung 
der kirchlichen Ordnung in der Gemeinde innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen. Er hat insonderheit auch für Erhaltung der äußeren gottes- 
dienstlichen Ordnung zu sorgen und die Heilighaltung der Sonn= und 
Feiertage zu fördern. 
Seine Zustimmung ist erforderlich, wenn die Abänderung der 
üblichen Zeit des öffentlichen Gottesdienstes oder der in der Gemeinde 
bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen verfügt werden soll. 
Der Kirchenrath entscheidet über Einräumung des Kirchengebäudes 
zu einzeinen, nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen Handlungen, 
welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
S 16. 
2) Der Kirchenrath ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße des Geistlichen 
oder anderer seiner Mitglieder in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel 
in der Sitzung zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm zum Zweck 
weiterer Verfolgung nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde Anzeige 
zu machen. 
S. 17. 
3) Der Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der Jugend zu beachten 
und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu 
vertreten. In Beziehung auf den Katechumenen= und Konfirmanden- 
unterricht für die reifere Jugend hat der Kirchenrath die Pfllicht, die 
Geistlichen in Aufrechthaltung der bestehenden Ordnung zu unterstützen. 
Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht zu. Miß- 
stände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Be- 
ziehung sind von ihm bei den Organen der Schulverwaltung zur An- 
zeige zu bringen.
	        
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