Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 43. 219 
gestempelte Vordrucke für Eisenbahnfrachtbriefe zu 10 und 20 Pfennig und gestempelte Vor— 
drucke für Eisenbahnpaketadressen zu 10 Pfennig. 
— (() Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. 
Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei 
den Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die 
Aufschrift „DEUTSCHES REICH“, „FRACHTSTEMPEL“, die Wertbezeichnung und 
auf guillochiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Ver- 
wendung. Die Marken zu 5 Pfennig sind schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, 
zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig 
schiefergrau, zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 M. grün und rot, zu 
1½ Mark rotbraun und hellviolett, zu 2 Mark blau und gelb, zu 3 Mark braungrün 
und hellgrüngrau, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett und grau. 
(3) Die gestempelten Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen sind mit 
einem schwarzen Stempelaufdruck von der im § 93 Abs. 2 bezeichneten Art versehen. 
§ 92c. 
(1) Die Stempelmarken werden durch die von den Landesregierungen hierzu bestimmten 1. Verkauf 
Amtsstellen verkauft. Die Landesaufsichtsbehörden bestimmen außerdem die Dienststellen der der l 
Eisenbahnen und Kleinbahnen, welche Stempelmarken und gestempelte Vordrucke verkaufen, 
und die von ihnen zu verkaufenden Wertarten. Beim Verkaufe von gestempelten Vordrucken 
kann neben dem Betrage des Stempels für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke ein 
besonderes Entgelt verlangt werden. 
(2) Die Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen haben die Stempelmarken von 
Verkaufsstellen des Bundesstaats zu beziehen, in dessen Gebiete sie gelegen sind. Den be- 
teiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, anderweite Vereinbarung untereinander zu 
treffen; die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
§ 924. 
(1) Für die im § 92c Abs. 1 bezeichneten Dienststellen der Eisenbahnen und Klein= b. Eiserner 
bahnen sind erstmalig als eiserner Bestand in Höhe eines Monatsbedarfs ohne Entrichtung Setand' 
des Gegenwerts Frachtstempelmarken zu überweisen und für den Verkauf durch diese Stellen genschenen. 
bestimmte Vordrucke abzustempeln. Für Kleinbahnen kann die Begünstigung an die Be- 
stellung von Sicherheit geknüpft werden. Die näheren Bestimmungen über die Abstempelung 
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
(2) Die den Eisenbahndienststellen als eiserner Bestand gelieferten Stempelmarken sind 
in der Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten mit als Bestand nachzuweisen. 
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