Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 43. 223 
8 94b. 
Ist eine Urkunde der im § 94 bezeichneten Art nicht erteilt, so ist die Abgabe von 
den daselbst im Abs. 1 bezeichneten Personen bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen 
binnen der im Abs. 3 Satz 1 daselbst angegebenen Frist, bei im Inland aufgegebenen 
Sendungen binnen einer Woche nach der Abfertigung der Sammelladung durch Verwendung 
von Frachturkundenstempelmarken zu einer von ihnen zu bewirkenden Aufstellung zu entrichten, 
in welcher die in der Sammelladung vereinigten Einzelsendungen nach Art, Zahl und Be- 
zeichnung, Versendungs= und Bestimmungsort sowie Absender und Empfänger einzeln auf- 
zuführen sind. Der letzte Satz des § 94 a Abs. 3 gilt auch hier. 
§ 94 
(1) Gehen im Eisenbahnstückgutverkehr abgefertigte Einzelsendungen während der Be- 
förderung nach ihrem Bestimmungsort in den Eisenbahn-Sammelladungsverkehr über, so sind 
in den in §§ 94 a, 94b bezeichneten Urkunden (Sammelgutüberweisung, Aufstellung) die die 
Stempelfreiheit nach der Befreiung 3 zu Tarifnummer 6e begründenden Umstände anzugeben 
und die stempelfreien Posten mit dem Vermerke „stempelfrei“ zu versehen. 
(2) Werden in eine Sammelladung Einzelsendungen aufgenommen, die nach einem über 
den Bestimmungsort der Sammelladung hinausliegenden Ort bestimmt sind, und für die sich 
Stempelfreiheit nicht bereits nach Abs. 1 ergibt, so darf ihre Besteuerung in der Urkunde nur 
unterbleiben, wenn der Aussteller in dieser unter Angabe des Empfängers und des Be- 
stimmungsorts der Einzelsendung bescheinigt, daß die Einzelsendung vom Bestimmungsorte 
der Sammelladung im Eisenbahnstückgutverkehre weiterbefördert wird. Geht die Einzelsendung 
vom Bestimmungsorte der Sammelladung statt im Eisenbahnstückgutverkehr im Sammel- 
ladungsverkehre weiter, so hat der die neue Sammelladung bildende Spediteur die Versteuerung 
zu bewirken. Unterbleibt aus andern Gründen die Weiterversendung im Eisenbahnstückgut- 
verkehre, so hat der Aussteller der Urkunde die Nachversteuerung binnen einer Woche, nachdem 
er Kenntnis hiervon erhalten hat, zu bewirken. 
§ 95. 
(1) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden (weitere Ausferti= 11. Aus- 
gungen, Duplikate, Abschriften) ist nur eine stempelpflichtig. Im Seefrachtverkehr ist bei im stellung 
Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder Ausfertigung stempelpflichtig, welche znrah 
der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden diejenige Aus= von Fracht- 
fertigung, welche der Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ausgehändigt erhält (Fracht= urkunden. 
brief), oder die von ihm behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement). 
(2) Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter erfolgen.
	        
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