Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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I. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsarbeiter. 
1. 
I Als Beihilfe erhalten: 
1. ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und 
Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, wenn sie nicht erwerbsunfähige 
Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten und wenn 
ihr Dien steinkommen in dem Monate, für den die Beihilfe in Frage kommt, den 
Betrag von 4 —X für den Tag im Durchschnitte nicht übersteigt, monatlich 3; 
2. ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und 
Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, wenn sie nachweislich erwerbsunfähige 
Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, ferner ver- 
heiratete Arbeiter ohne Kinder unter 15 Jahren: 
a) bei einem durchschnittlichen Diensteinlommen von nicht mehr als 8 K für 
den Tag . . . . . monatlich 6 MÆ, 
b) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von mehr als 8 —, aber 
nicht mehr als 10 & für den Tag . . . . . monatlich 3 MÆ; 
3. verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeiter und verwitwete oder geschiedene 
Arbeiterinnen, die Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben: 
a) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 8. 
für den Tag: 
aàaa) bei 1 Kinde unter 15 Jahren munatlich 9 4, 
bb) für jedes weitere Kind unter 15 Jahren monatlich 3 — mehr; 
b) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von mehr als 8 —, aber 
nicht mehr als 10 MA für den Tag: 
aa) bei 1 Kinde unter 15 Jahrnrrnn muonatlich 6 Æ, 
bb) für jedes weitere Kind unter 15 Jahren monatlich 3 M mehr. 
II Für Kinder, von denen bekannt ist oder nachgewiesen wird, daß sie wegen körperlicher 
oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind, wird die Beihilfe ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter gewährt. 
III Soweit der Tagesverdienst mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 10,10 “ 
übersteigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monatsbetrag 
ist gegebenenfalls bei den Arbeitern und Arbeiterinnen, die während des ganzen Monats im 
Dienste standen, auf den nächsten vollen Markbetrag, im übrigen auf den nächsten durch 
die Zahl 10 teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. 
IV Ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und Ar- 
beiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, deren durchschnittliches Diensteinkommen den
	        
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