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I. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsarbeiter.
1.
I Als Beihilfe erhalten:
1. ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und
Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, wenn sie nicht erwerbsunfähige
Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten und wenn
ihr Dien steinkommen in dem Monate, für den die Beihilfe in Frage kommt, den
Betrag von 4 —X für den Tag im Durchschnitte nicht übersteigt, monatlich 3;
2. ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und
Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, wenn sie nachweislich erwerbsunfähige
Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, ferner ver-
heiratete Arbeiter ohne Kinder unter 15 Jahren:
a) bei einem durchschnittlichen Diensteinlommen von nicht mehr als 8 K für
den Tag . . . . . monatlich 6 MÆ,
b) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von mehr als 8 —, aber
nicht mehr als 10 & für den Tag . . . . . monatlich 3 MÆ;
3. verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeiter und verwitwete oder geschiedene
Arbeiterinnen, die Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben:
a) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 8.
für den Tag:
aàaa) bei 1 Kinde unter 15 Jahren munatlich 9 4,
bb) für jedes weitere Kind unter 15 Jahren monatlich 3 — mehr;
b) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von mehr als 8 —, aber
nicht mehr als 10 MA für den Tag:
aa) bei 1 Kinde unter 15 Jahrnrrnn muonatlich 6 Æ,
bb) für jedes weitere Kind unter 15 Jahren monatlich 3 M mehr.
II Für Kinder, von denen bekannt ist oder nachgewiesen wird, daß sie wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind, wird die Beihilfe ohne Rücksicht auf das
Lebensalter gewährt.
III Soweit der Tagesverdienst mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 10,10 “
übersteigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monatsbetrag
ist gegebenenfalls bei den Arbeitern und Arbeiterinnen, die während des ganzen Monats im
Dienste standen, auf den nächsten vollen Markbetrag, im übrigen auf den nächsten durch
die Zahl 10 teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden.
IV Ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und Ar-
beiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, deren durchschnittliches Diensteinkommen den