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4.
1 Die Festsetzung und Anweisung der Beihilfen der Arbeiter und Arbeiterinnen obliegt:
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl. der Neubau-
ämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung,
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern,
) bei den Berg-, Hütten- und Salzwerken den Vorständen dieser Werke,
4) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte,
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamte,
f) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden.
I1 Die Festsetzung und Anweisung erfolgt nach Ablauf jedes Monats. Zur Festsetzung
und Anweisung sind die üblichen Lohnlisten sowie das Formblatt — Anlage I — zu ver-
wenden. Die im Gebrauche befindlichen Formblätter sind weiter zu verwenden; veranlaßte
Anderungen sind handschriftlich vorzunehmen.
III Die für die Festsetzung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und kürzesten
Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburtsurkunden, ge-
meindlicher Bestätigungen u. dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse dem zur Festsetzung
der Beihilfe zuständigen Beamten aus eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind
oder wenn die nötigen Anhaltspunkte aus den Akten, durch Einsichtnahme von Schulzeug-
nissen, Impfscheinen u. dgl. gewonnen werden können.
5.
1 Die Beihilfe wird für jeden Monat zu Beginn des folgenden Monats, für den Monat
Juli sohin zu Beginn des Monats August, ausgezahlt. Arbeiter und Arbeiterinnen, die
im Laufe eines Monats infolge eigenen Verschuldens entlassen wurden, erhalten für diesen
Monat die Beihilfe nicht mehr.
il Die Beihilfe wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Ertraukung — letzterenfalls
auf die Dauer der Krankenhilfe — gezahlt.
II! Arbeiter, die aus dem Hreresdienste, dem Sanitätsdienst oder aus der Verwendung
bei einer Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen (Ziff. 1 Abs. V, 3) ausscheiden und im
Laufe des Monats die Arbeit im Staatsbetriebe wieder aufnehmen, treten mit Beginn
dieses Monats in den Genuß der Beihilfe.
IV Anderungen im Familienstande, die im Laufe eines Monats sich ergeben und die die
Gewährung oder die Höhe der Beihilfe beeinflussen, werden vom nächsten Monat an berück-
sichtigt.
Die Zahlung der Beihilfen erlischt ihrer Natur nach spätestens mit Ablauf des Monats,
in welchem der Krieg endigt. Weitere Bestimmung hierüber bleibt vorbehalten.
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