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6.
1 Die Beihilfen der Arbeiter und Arbeiterinnen werden auf die gleichen Titel wie die
staatlichen Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom * ener
verrechnet, sohin
a) bei der Staatsforstverwaltung auf den Titel „Für Arbeiterversicherung und unter-
stützung“" (Ziff. I Kap. 8),
b) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken auf den Titel „Unterstützungen und
Beihilfen für Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 11 § 2 Tit. 6),
c) bei der Münzanstalt gleichfalls auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für
Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 10 § 2 Tit. 2),
d) bei dem Hofbräuhaus auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für die
Bediensteten und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 19 § 2 Tit. 2),
e) bei den übrigen Verwaltungen auf die Titel, auf die die Löhne verrechnet werden.
II Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanzrech-
nungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — nach dem Vortrage
„Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom * ss
die weitere Unterabteilung
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Arbeiter“
zu eröffnen.
II. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsbeamte.
7.
1 Nach den gleichen Grundsätzen wird den Staatsbeamten, deren Dien steinkommen den
Betrag von 3000 —X& für das Jahr nicht übersteigt, eine Kriegsteuerungsbeihilfe gewährt.
II Die Beihilfe beträgt hiernach:
1. für ledige Beamte, dann für verwitwete oder geschiedene Beamte ohne Kinder
unter 15 Jahren, wenn sie nicht erwerbsunfähige Eltern, Großeltern oder Geschwister
ganz oder vorwiegend unterhalten und wenn ihr jährliches Diensteinkommen den
Betrag von 1200 .x¾ nicht überstegugt. muuauatlich 3.4;
2. für ledige Beamte, dann für verwitwete oder geschiedene Beamte ohne Kinder
unter 15 Jahren, wenn sie nachweislich erwerbsunfähige Eltern, Großeltern oder
Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, ferner für verheiratete Beamte ohne
Kinder unter 15 Jahren:
a) beieinem jährlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 2400—X monatlich 6.“,
b) bei einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2400 —, aber nicht
mehr als 3000K0. monatlich 3—;