Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

  
Gesetz und Vererdumgsgt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 45. 
München, den 31. Juli 1916. 
  
  
  
  
Auhalt: 
Bekanntmachung vom 26. Juli 1916 wegen der Einschränkung der Staatsausgaben während des Krieges. 
  
  
Nr. 21830. 
Bekanntmachung wegen der Einschränkung der Staatsausgaben während des Krieges. 
4f# Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Juhtiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
In Ziff. 1 der Bekanntmachung vom 3. August 1914 (GVBl. S. 339) ist verfügt, 
daß während des Krieges alle nicht unbedingt notwendigen Ausgaben, insbesondere auch für 
Geschäftsbedürfnisse, zu vermeiden oder mindestens für später zurückzustellen sind. 
Es ist naturgemäß auch dermalen geboten, daß jede unnötige Ausgabe von der Staats- 
kasse serne gehalten wird. Dagegen empfiehlt es sich, angesichts der längeren Dauer des 
Krieges sowie mit Rücksicht auf die ohnehin zum Teil in ihrem Erwerbe beschränkten 
mittleren und kleineren Gewerbetreibenden nicht mehr, Ausgaben, die später doch gemacht 
werden müssen, weiter zurückzustellen. Es sind vielmehr diese Ausgaben wieder wie vor 
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