Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 46. 249 
Nr. 21945. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916. 
K. Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des §5 der Verordnung vom 30. Juli 1916 (GVBl. S. 247) wird 
zum Vollzuge des Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916 (RGl. S. 555) nach- 
stehendes bekanntgegeben: 
1. Hinsichtlich der Entrichtung des Frachturkundenstempels für Schiffsfrachturkunden 
bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Darnach können bei der Kreiskasse von Ober- 
bayern, bei der Kreiskasse der Pfalz und beim Stempelamt Nürnberg auf Antrag Privat- 
vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in Tarifnummer 6 a, b des Reichsstempelgesetzes vom 
3. Juli 1913 bezeichneten Art gegen Einzahlung des Stempelbetrags mit einem Stempel- 
aufdruck in Höhe von 10 —J oder 1 Mark versehen werden. Im übrigen ist der Fracht- 
urkundenstempel für Schiffsfrachturkunden durch Verwendung von Frachtstempelmarken zu 
entrichten, deren Verkauf den Postanstalten obliegt (§ 1 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Juli 1906 
— GVl. S. 227 —, Abs. IV Ziff. 1, 2 der Min.-Bek. vom 3. August 1906 — 
GVBl. S. 467 —). 
2. Der Frachturkundenstempel für Eisenbahnfrachturkunden ist durch Verwendung von 
Frachtstempelmarken oder von gestempelten Vordrucken zu Eisenbahnfrachturkunden zu ent- 
richten. 
3. Die zu Eisenbahnfrachturkunden benötigten Frachtstempelmarken sind bei den Ab- 
fertigungsstellen der Eisenbahnverwaltungen und bei den Postanstalten erhältlich. Eisenbahn= 
frachtbriefvordrucke mit eingedrucktem Reichsstempel zu 10 — für Frachtstückgut und zu 
20 4 für Eilstückgut, ferner Eisenbahnpaketadressen mit eingedrucktem Reichsstempel zu 
10 7 für Expreßgut liegen bei den von den Eisenbahnverwaltungen bestimmten Abfer- 
tigungsstellen zum Verkaufe auf. 
4. Die Frachtstempelmarken werden zum Nennwert abgegeben. Für gestempelte Vor- 
drucke wird außer dem Betrage des Stempels das in den Tarifen der Eisenbahnverwal- 
tungen festgesetzte Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke erhoben. 
5. Den Abfertigungsstellen der Eisenbahnen sind bei der Aufgabe von Stückgut= und 
Expreßgutsendungen, falls nicht gestempelte Vordrucke verwendet werden, Frachturkunden 
(Frachtbriefe, Eisenbahnpaketadressen) mit aufgeklebter, jedoch noch nicht entwerteter Stempel- 
marke zu übergeben. Die Marke ist an der für den Stempel der Versandstation bestimmten 
Stelle aufzukleben. Die Entwertung der Marken ist im Eisenbahnverkehr ausschließlich Sache 
der Eisenbahndienststellen.
	        
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