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3. für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
4. für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr,
5. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der
im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr,
6. für den Dienst als Werftbuchführer in der Marineverwaltung ein Jahr,
7. für den nicht unter 1 bis 6 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate.
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den
Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
G Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt
oder in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der
Mobilmachung zur Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivil-
dienst übernommen zu sein, haben spätestens nach der Uberführung des Heeres in
den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle
einberufen zu werden.
II. Kommunaldienst.
§ 12 (GVBl. 1907 S. 725).
d) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, keine Bewerbungen
von Militäranwärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle der Erledigung von der An-
stellungsbehörde der zuständigen Vermittlungsbehörde (Anlage H. zu den Grundsätzen für die
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbe-
hörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Unstellungsscheins) durch eine Nachweisung
(Aulage J daselbst) behufs der Bekanntmachung bezeichnet werden.
EErledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militäranwärtern,
wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der Vermittlungsbehörde
nicht mitgeteilt und nicht bekanntgemacht zu werden; es steht den Anstellungsbehörden viel-
mehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen.
Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der An-
stellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand.
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offengelassen
werden, bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können.
Ausgenommen sind solche Stellen, die für die Uberführung von Beamten zur
Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 8 Nr. 5 in Anspruch genommen
werden müssen. Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der im
8 18 Abs. 2 und 3 genannten Aufsichtsbehörden. Sie müssen, soweit es sich um
Stellen des mittleren Dienstes oder von Militäranwärtern usw. erfahrungs-