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Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 9. Januar 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetztl. S. 321) sowie auf Grund der Bekannt-
machung des Bundesrats vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 2), betreffend die
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom
20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im 8§ 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierungs-
bezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel
zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadt-
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen
einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungs-
bezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder
später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist,
am 1. Mai 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach
den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß
ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung