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vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die
verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel-
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des
Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle des-
wegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor-
druck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzu-
tragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung,
nämlich b .. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt,
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar oder
1. Mai 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1916.
Der NReichskanzler.
In Vertretung
Kraetke.
Nr. 4/Gs.
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Aktien--
gesellschaft „Straßenbahn Kaiserslautern“ in Kaiserslautern, betreffend.
fl. Staatministerium des Königlichen Hauses und des Änßern,
4#. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Durch die im Einverständnis mit den K. Staatsministerien des Innern, der Justiz
und der Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürger-
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