Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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II 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
III 10 bb) aus Kreisfonds: 
c) Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der Hinter- 
bliebenen der Volksschullehrer des Negierungspezirtes Schwaben 
und Neuburtg . 38 400 — 
4) Zuschuß an das bayer. Lehrerwaisenstift . 515— 
e) Außerordentliche Unterstützungen für dienstunfähige Schul- 
lehrer aus Kreisfonds- 2500 — 
f) Außerordentliche Unterstützungen für Schullehrer-Hinterbliebene 
aus Kreisfonds 8 500.— 
g) Unterhaltsbeiträge aus Kreisfonds an Angehörige von Lehrern, 
die wegen Unverbesserlichkeit entlassen werden mußten und 
keinen Anspruch an den Kreisverein mehr haben 3 0001— 
h) zur Unterstützung minderjähriger schwäbischer Lehrerwassen 
deren Väter keinem Lehrerverein angehörten . 300— 
118 rflinterstützungen für dürftige Schulamtszöglinge und ävar: 
¾r für männliche Schulamtszöglinge 7000 — 
b) für weibliche Schulamtszöglinge. 2 500— 
12 Ubrige Ausgaben: 
a) zur Förderung der Fortbildung der Schullehrer und zwar: 
1. zur Entschädigung der Bezirksoberlehrer 15 000 — 
2. zur Anschaffung von Literalien und zur Bestreitung 
sonstiger Ausgaben 4000 — 
b) zur Unterstützung von Kandidaten und Kandidatinnen des 
Volksschuldienstes behufs methodischer Ausbildung und zur 
Entschädigung ihrer Lehrer 4500.— 
J%) zur Unterstützung dürftiger und würdiger Kandidaten und 
Kandidatinnen des Volksschuldienstes 6 000.— 
d) 1. Stipendien zur Erlernung des Handarbeitsunterrichts 500 — 
2. Zuschuß zur Abhaltung eines Fortbildungskurses für 
Handarbeitsunterricht in München 100— 
O) Kosten zur Abhaltung von Ausbildungskursen für den Fachunter- 
richt (Zeichnen und Buchführung an Volksfortbildungsschulen) 2 900.— 
1) zur Gründung und Erhaltung von Schülerbüchereien an 
Volksschulen 1 000. — 
g) Kosten zur Abhaltung von Auabildungelursen von bew“ 
arbeitslehrerinnen an Landschulen . 3500-— 
13FürmchtvoraussehbareAnsgabcn . 10000: 
Summe § 3225 815|48 
Ausgaben für Fortbildungsschulen (nach Maßgabe der 
Verordnung über die Berufsfortbildungsschulen und der 
§ 13 und 16 der Schulpflicht-V.-O.): 
a) Zuschüsse zur Förderung von Berufsfortbildungsschulen und 
von Fachkursen an Volksfortbildungsschulen 70 O00 — 
b) Kosten der Visitationen der t Berufs. und Voltssoribildungs 
schulen 1 200— 
 
	        
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