Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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2. Gruppe h). 
In dem mit „Chloratbaldurit“ beginnenden Absatz werden die Worte „aromatischen 
Kohlenwasserstoffen, z. B. Trinitrotoluol, Dinitrobenzol usw.“ ersetzt durch: 
aromatischen Nitrokörpern, nicht gefährlicher als Trinitrotoluol. 
Der Eingang des mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Wetter-Persalit und Gesteins-Persalit, auch mit usw. wie 
bisher. 
Es wird nachgetragen: 
Hinter dem mit „Gesteins-Koronit F“ beginnenden Absatz: 
Gesteins-Koronit F 1 (Gemenge von höchstens 37,,2 Prozent Kaliumchlorat, 
höchstens 45,56 Prozent Natriumchlorat, höchstens 6,10 Prozent Dinitrotoluol, 
höchstens 1,84 Prozent Nitronaphthalin, von Paraffingemisch und Holzmehl). 
Hinter dem mit „Miedziankit I“ beginnenden Absatz: 
Wetter-Miedziankit D III (Gemenge von Kaliumchlorat, höchstens 9 Prozent 
Leuchtpetroleum mit einem Flammpunkt von mindestens 30 Grad, von 3 Prozent 
Nitronaphthalin, höchstens 3,8 Prozent Nitroglyzerin — gelatiniert mit O,# Prozent 
Kollodiumwolle — und höchstens 16 Prozent Kochsalz). 
Hinter dem mit „Paragon“ beginnenden Absatz: 
Perchlorit oder Wetter-Perchlorit, auch mit angehängten Buchstaben oder 
Zahlen (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 35 Prozent Perchloraten, 
von aromatischen Mono= oder Binitrotoluolverbindungen, Pflanzenmehlen, 
Kohle, auch mit neutralen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, auch mit 
höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). 
Hinter dem mit „Petrolit“ beginnenden Absatz: 
Plessit (Gemenge von Kaliumchlorat, höchstens 9,5 Prozent Leuchtpetroleum 
mit einem Flammpunkt von mindestens 30 Grad und von 0,5 Prozent 
Eiweiß Albumin)). 
Wetter-Plessit III (Gemenge von Kaliumchlorat, höchstens 15 Prozent Kochsalz, 
höchstens 10 Prozent Leuchtpetroleum mit einem Flammpunkt von mindestens 
30 Grad und 1 Prozent Eiweiß (Albumin)). 
3. Gruppe „). 
Im Eingang wird hinter dem Worte „Kolophonium“ ein Steruchen*) und am Fuße 
der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während der Dauer des Krieges darf von den Chloratsprengstoffen der 3. Gruppe in 
Mengen bis zu 200 kg als Stäückgut nach den Vorschriften der 2. Gruppe befördert werden: 
Hetzbacher Sprengchlorat.
	        
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