Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 50. 381 
Abschnitt D. Beförderungsmittel. 
Am Ende des Unterabsatzes c) des Abs. (3) wird ein Doppelsternchen"““) und am 
Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während der Dauer des Krieges darf vom Dichten der Wagentüren und Fenster ab- 
gesehen werden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 2. September 1916. 
v. Seidlein. 
  
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
Kl. Staalsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. friegsministerium. 
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ändern: 
1. Bei Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen wird am Schlusse zugesetzt: 
„Für die Beförderung von Salonwagen, die an die Heeresverwaltung 
leihweise abgegeben sind, sind neben der Leihgebühr nach VIII 9 Fahr- 
karten I. Wagenklasse zu vergüten, falls aber auf der ganzen vom Wagen 
durchlaufenen Strecke mehr als 9 Personen mitfahren, Falrkarten I. Klasse 
für alle diese Personen.“ 
2. Im Abschnitt I (Offiziere, Beamte und Mannschaften Sowie Heergesolge () 
wird Nr. 8 wie folgt gefaßt: 
„Für Desinfektion sind zu vergüten (iwsa): 
1 & für Güterwagen (auch für ausgerüstete), 
4 & für ungepolsterte 
6 X für gepolsterte 
3. In den Besonderen Bestimmungen zu 1 wird der Nr. 8 als Ziffer (wa) folgende 
neue Bestimmung gegenübergestellt: 
„(ma) Die Gebühren zu Nr. 8 sind auch für die Desinfektion der 
zur Gefangenenbeförderung benutzten Wagen zu vergüten.“ 
4. In Abschnitt IV (Militärgut) wird unter der Überschrift „Wagenladungen“ zu 
den Tarifnummern 23 und 24 nachgetragen: 
„1. Frachtgut.“" 
Personenwagen.“ 
84“°
	        
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