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5. Hinter Nr. 24 wird eingeschaltet:
„2. Eilgut.“
24a. JEin Wagen bis zu 6000 kg Befrachtung
24b. JEin Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtung . . . .... ... 60 „
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 12• für den Wagen.
6. Die Überschriften werden geändert:
bei Nr. 25 in „Frachtstückgut“,
bei Nr. 26 in „Eilstückgnt und Expressgut.“
7. Die Besonderen Bestimmungen zu IV werden wie folgt geändert:
Der Eingang des Absatzes (1) wird gefaßt:
„(1) Die Frachtgutsätze (Nr. 23, 24 und 25) gelten auch für Kriegs-
bedürfnisse“ . . . . usw. wie bisher.
Der Eingang des Absatzes (2) wird gefaßt:
„(2) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut, als Frachtgut,
Eilgut, beschleunigtes Eilgut oder Expressgut aufzugeben ist, unterliegt“ ....
usw. wie bisher.
Der zweite Satz des Absatzes (5) wird gefaßt:
„Werden Wagen von mehr als 10 000 kg Ladegewicht verlangt und gestellt,
so sind für das 10 000 kg übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene
1 000 kg
bei Frachtgut 3 Pfennig und
bei Eilgut 6 Pfennig
Fracht für das Kilometer zu berechnen."“
8. In Nr. 26 (Militärtarif, Abschnitt IV) wird am Ende folgender Absatz hinzugefügt:
„Wird Militärstückgut als beschleunigtes Eilgut oder, wenn es sich
zur Beförderung im Packwagen eignet, als Expressgut aufgegeben, so
wird der vorstehende Satz für das doppelte wirkliche Gewicht (mindestens
für 40 kg) berechnet.“
9. Nr. 26 àa Ziffer 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Bei Aufgabe als Eilstückgut sind die Sätze der allgemeinen Stückgutklasse des
gewöhnlichen Verkehrs, bei Aufgabe als beschleunigtes Eilstückgut oder als
Expressgut die Eilstückgutsätze des gewöhnlichen Verkehrs zu berechnen.“
10. In den Ziffern 2 und 3 der Nr. 26 a werden die Worte „Stückgut oder Eil-
stückgut“ ersetzt durch:
„Fracht= oder Eil= oder beschleunigtes Eilstückgut".