Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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5. Die Pensionszahlstelle behält nur den Teil der Versorgungsgebühren ein, der nicht 
schon durch Erstattung der reichsgesetzlichen Familienunterstützung in Anspruch 
genommen ist. Sie kann außerdem nach ihrem Ermessen die Einbehaltung auf einen längeren 
Zeitraum verteilen. 
6. Die Behörden, denen die Festsetzung der staatlichen Zuschüsse obliegt (Ziff. 1), über- 
senden jeder Pensionszahlstelle*) ein nach Bedarf zu ergänzendes Verzeichnis derjenigen ein- 
berufenen Staatsarbeiter, deren Angehörige staatliche Zuschüsse erhalten und in dem Bezirke 
der Zahlstelle ihren Wohnsitz haben. Im Falle der Anweisung von Versorgungsgebühren 
stellt die Zahlstelle die erste Auszahlung bis zur Mitteilung wegen der Erstattung von 
staatlichen Zuschüssen (Ziff. 3) zurück, soweit es ihre Geschäftsbelastung gestattet und soweit 
nicht etwa die Zurückstellung der Auszahlung nach Lage der Verhältnisse für die Empfänger 
unbillig wäre. 
II. 
Die militärischen Stellen sind vom K. Kriegsministerium mit den erforderlichen Weisungen 
versehen. 
München, den 2. September 1916. 
Ior. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein. 
J. V. J. V. 
Staatsrat v. Steiner. Staatsrat Dr. v. Kahr. 
* (Ein Verzeichnis der Pensionszahlstellen ist in der Anlage abgedruckt.
	        
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