Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Nr. 24881. 
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten oder 
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Haufes und des Außern, der Instiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Kinanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Nach Abschn. II Ziff. 3 Abs. 5 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GWBl. 
S. 96) dürfen die reichsgesetzliche Unterstützung und die staatlichen Zuschüsse zusammen 
75 vom Hundert des vom Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes nicht übersteigen. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1916 (GVBl. S. 21) wird 
genehmigt, daß ab 1. September 1916 bei Berechnung dieser Höchstgrenze die vom 
1. November 1915 an erfolgte Erhöhung der Mindestsätze der reichsgesetzlichen Unterstützung 
um 3 M für die Ehefrau und 1,50 —M für jeden sonstigen Berechtigten außer Betracht bleibt. 
München, den 15. September 1916. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Dr. v. fnilling. 
J. V. J. V. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Günder. Staatsrat Dr. v. Anzner. Staatsrat v. Beigert.
	        
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