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der Steuerpflichtige die Versteuerung nach der Lieferung gewählt hat (§ 81 des Gesetzes)
und besondere für die Gewinnung eines Urteils über den Umsatz des Steuerpflichtigen wichtige
Umstände (Geschäftsberichtsangaben, Gutachten von Sachverständigen usw.) festzuhalten.
(5) Zur schnellen und leichten Ermittelung der Steuerpflichtigen in der Steuerrolle ist
eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen geordnete Namensliste, welcher die
Ordnungsnummer jedes Steuerpflichtigen ergibt, anzulegen und laufend zu führen.
(6) Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 können von der Landes-
regierung zugelassen werden.
8 164.
(1) Die Steuerrolle ist von den Steuerstellen nach Eingang der ihnen nach 8 163
Abs. 2 zu übersendenden Listen auf Grund der darin enthaltenen Angaben baldmöglichst
anzulegen. Außerdem sind die der Steuerstelle aus eigener Wissenschaft bekannten oder auf
anderem Wege bekannt gewordenen Gewerbetreibenden, welche für die Entrichtung der Ab-
gabe sonst noch in Betracht kommen, in die Steuerrolle einzutragen.
(2) Die Steuerrolle ist unter Berücksichtigung der eingehenden Anmeldungen und der
Zu= und Abgänge richtigzustellen und durch fortgesetzte Nachtragung der in ihr nachzuweisenden
Angaben laufend zu erhalten. Die Nachtragungen sind vorzunehmen, sobald die einzu-
tragenden Ergebnisse feststehen.
(3) Auf jeder erledigten Anmeldung ist von dem mit der Führung der Steuerrolle be-
auftragten Beamten die richtige Eintragung in die Steuerrolle zu vermerken.
§ 164 a.
(1) Die Steuerstelle prüft die eingehenden Anmeldungen auf richtige und vollständige 7. Abgaben=
Ausfüllung des Vordrucks, insbesondere auch auf das Vorhandensein der Unterschrift des erhebung.
Anmeldungspflichtigen, trägt nach Beseitigung etwaiger Anstände die Anmeldung in das
Anmeldungsbuch B (8§ 228 Abs. 2) ein, stellt den Abgabebetrag fest und vereinnahmt ihn.
Dem Steuerpflichtigen ist über die Zahlung ein Empfangsbekenntnis zu erteilen, bei Ent-
richtung der Abgabe durch die Post oder durch Banküberweisung jedoch nur auf Verlangen.
Als Anleitung für das Empfangsbekenntnis dient das Muster 29c. uster
(2) Die Anmeldung wird nach ihrer Erledigung (88 164c, 164d) Beleg zum au..½%
meldungsbuche.
§ 164b.
(1) Der rechtzeitige Eingang der Anmeldungen ist von der Steuerstelle nach der Steuer-
rolle (§ 163) zu überwachen.
(2) Ist bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei der Steuerstelle weder eine An-
meldung noch eine Benachrichtigung, daß eine Steuerpflicht nicht in Betracht komme, ein-
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