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gegangen, so ist der Gewerbetreibende unter Hinweis auf die §§ 76, 83c des Gesetzes an
die Einreichung der Anmeldung binnen einer auf zwei Wochen zu bemessenden Frist mit
dem Ersuchen zu erinnern, für den Fall, daß er sich zur Einreichung einer Anmeldung
nicht für verpflichtet erachte, die Gründe hierfür binnen der gleichen Frist mitzuteilen.
§ 164c.
(1) Nachdem die Abgabe auf Grund der Anmeldung erhoben worden ist, hat die
Steuerstelle an der Hand der Steuerrolle und unter Berücksichtigung aller anderen ihr etwa
bekannten Tatsachen oder Unterlagen, insbesondere auch unter Würdigung der etwa von dem
Anmeldenden selbst gegebenen weiteren Erläuterungen (Nr. 6 der Anleitung zu Muster 29a#)
zu prüfen, ob die Anmeldung hinsichtlich der angemeldeten Höhe des Umsatzes glauhhaft
erscheint. Liegen hiernach gegen die Richtigkeit einer Anmeldung keine Bedenken vor, so ist
dies auf der Anmeldung unter Namensbeischrift zu vermerken.
(2) Hat ein Gewerbetreibender erklärt, daß er einen steuerpflichtigen Umsatz nicht habe,
so ist diese. Erklärung nach Abs. 1 zu prüfen. Ist anzunehmen, daß für ihn voraussichtlich
dauernd ein steuerpflichtiger Umsatz nicht in Frage kommt, so ist die Eintragung in der
Steuerrolle mit Genehmigung des Kassenprüfungsbeamten oder eines anderen mit der Kassen-
führung nicht betrauten, von der Landesregierung bestimmten Beamten zu löschen.
164 d.
(1) Ist bis zum Ablauf der nach § 164 b in der Erinnerung gestellten Frist eine
Anmeldung oder eine Erklärung, daß ein steuerpflichtiger Umsatz nicht vorliegt, nicht ein-
gegangen, oder hat die Steuerstelle gegen die Richtigkeit einer eingereichten Anmeldung oder
Erklärung Zweifel, so ist die Abgabepflicht an der Hand der für die Veranlagung des
Gewerbetreibenden zu den direkten Staats= oder Gemeindesteuern vorhandenen Unterlagen zu
prüfen. Zu diesem Zwecke hat die Steuerstelle, falls sie nicht selbst zu dieser Veranlagung
zuständig oder sonst zu der Nachprüfung ohne weiteres imstande ist, die zuständige Stelle
unter Mitteilung des Sachverhalts, gegebenenfalls auch unter Beifügung einer Abschrift der
vorliegenden Anmeldung oder Erklärung und unter Darlegung der Gründe für ihre Zweifel
an deren Richtigkeit um eine Außerung zu ersuchen.
(2) Ergibt sich, daß ein steuerpflichtiger Umsatz gar nicht oder unrichtig angemeldet ist,
so ist über die Einleitung des Strafverfahrens Entschließung zu fassen.
(3) Soweit genügende Unterlagen für eine anderweite Steuerfestsetzung gegeben sind,
hat die Steuerstelle die Abgabe dementsprechend festzusetzen und den nachzuerhebenden Betrag
von dem Steuerpflichtigen unter Mitteilung der Steuerfestsetzung und ihrer Grundlagen
einzuziehen.