Nr. 53. 401
(4) Haben die Ermittelungen zwar ergeben, daß ein steuerpflichtiger Umsatz vom Steuer-
pflichtigen gar nicht oder zu niedrig angegeben ist, reichen aber die Unterlagen zur Festsetzung
des wirklichen Umsatzes oder zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht aus, so hat die
Steuerstelle die Verhandlungen an den für die Stempelprüfung hinsichtlich des Umsatzstempels
bestellten Prüfungsbeamten (§ 216 Abs. 2) zur Ermittelung der zu entrichtenden Abgabe im
Wege der örtlichen Nachprüfung abzugeben. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist das
Erforderliche wegen Nachbringung der Stempelabgabe und gegebenenfalls wegen Einleitung
des Strafverfahrens zu veranlassen.
§ 164e.
(1) Alle Steuerpflichtigen, bei denen in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zahlungen
oder der Lieferungen (§ 81 des Gesetzes) nach dem Ergebnis der Steuerfestsetzung 200 000 Mark
überstiegen hat, haben auf die Abgabe für das folgende Jahr nach Ablauf des ersten, zweiten
und dritten Viertels des Kalenderjahrs während der ersten zehn Tage der Monate April,
Juli und Oktober unaufgefordert eine Abschlagszahlung in Höhe von je 20 v. H. der für
das vorhergehende Jahr festgesetzten Abgabe, auf volle Mark nach unten abgerundet, zu leisten.
Ist das Gewerbe nicht während des ganzen Vorjahrs betrieben worden, so gilt der Umsatz
während der Betriebszeit als Jahresumsatz. Für das Steuerjahr 1917 ist für die Ver-
pflichtung zur Entrichtung der Abschlagszahlungen und deren Bemessung der Gesamtbetrag
der Zahlungen oder Lieferungen im ganzen Kalenderjahr 1916 maßgebend. Die Abschlags-
zahlungen sind in der Anmeldung der mit dem Schlusse des Jahres fälligen Abgabe auf-
zuführen und bei der Festsetzung der Abgabe auf diese anzurechnen. Ein hiernach etwa zuviel
gezahlter Betrag ist zurückzuzahlen.
(2) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen
unter Angabe des Betrags der Abschlagszahlung und der Zahlungsfristen schriftlich hin-
zuweisen.
(3) Der rechtzeitige Eingang der Abschlagszahlungen ist durch eine nach Anleitung des
Musters 29 d von der Steuerstelle für jedes Steuerjahr zu führende Uberwachungsliste sicher-
zustellen. Diese ist mit dem Anmeldungs= und dem Einnahmebuche zur Buchprüfung ein-
zureichen.
(4) Die Spalten 1 bis 6 der Überwachungsliste sind gleichzeitig mit dem im Abl. 2
angeordneten Hinweis an den Zahlungspflichtigen, die Spalten 7 bis 9 bei der Zahlung
der Abschlagssumme auszufüllen.
(5) Geht eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig ein, so ist das zu ihrer Einziehung
Veranlaßte in der Bemerkungsspalte der ÜUberwachungsliste zu vermerken.
(6) Die Abschlagszahlungen sind in das Anmeldungsbuch einzutragen.
88“
8. Abschlags-
zahlungen.