9. Schätzungs-
verfahren.
10. Nach-
erhebung.
402
8 164t.
(1) Hat der Steuerpflichtige den Gesamtjahresbetrag der Zahlungen oder Lieferungen
nur schätzungsweise angemeldet, so hat die Steuerstelle nach den 88 164 a, 164 und
gegebenenfalls 1644 Abs. 1, 2 zu verfahren.
(2) Ergibt die Nachprüfung Anlaß zur Annahme eines höheren Betrags, so hat die
Steuerstelle, sofern nicht Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gegeben ist, vor ander-
weiter Festsetzung der Abgabe den Steuerpflichtigen unter Mitteilung der für die Annahme
eines höheren Betrags sprechenden Gründe zu einer Außerung, gegebenenfalls auch unter
Hinweis auf § 79 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes zur Auskunft über die für die Schätzung
erheblichen tatsächlichen Verhältnisse und zur Vorlegung der sich hierauf beziehenden Schrift-
stücke aufzufordern. Erkennt der Steuerpflichtige die Beanstandung der Steuerstelle ganz oder
zum Teil an und erklärt er sich mit der Versteuerung eines bestimmten höheren Schätzungs-
betrags als des ursprünglich von ihm angegebenen Betrags einverstanden, so ist die Steuer-
stelle, sofern der Betrag unter Berücksichtigung der Unterlagen und der Außerung des Ge-
werbetreibenden annehmbar erscheint, berechtigt, sich auf dieser Grundlage mit dem Steuer-
pflichtigen zu einigen und den danach noch zu entrichtenden Betrag nachzuerheben.
(3) Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so hat die Steuerstelle ihrerseits
die Schätzung des stenerpflichtigen Umsatzes vorzunehmen und dem Steuerpflichtigen einen die
Grundlagen der Schätzung enthaltenden Schätzungsbescheid mit der Aufforderung zu erteilen,
den danach sich ergebenden Mehrbetrag an Steuer binnen zehn Tagen einzuzahlen. Mit dem
Bescheid ist unter dem Hinweis, daß nach § 80 des Gesetzes gegen diesen nur die Ver-
waltungsbeschwerde zulässig ist, deren Einlegung aber auf die Entrichtung der angeforderten
Steuer keine aufschiebende Wirkung habe, eine Belehrung des Steuerpflichtigen über das ihm
zustehende Rechtsmittel zu verbinden.
(4) Die Steuerstelle ist befugt, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, die Be-
schwerdebehörde der gegen ihren Bescheid erhobenen weiteren Beschwerde abzuhelfen.
8 1648g.
(1) Gibt die weitere Prüfung (5 164d, 8 164) zu einer Nacherhebung Anlaß, so
ist der nacherhobene Betrag unter einer besonderen Nummer des Anmeldungsbuchs mit Angabe
des Grundes der Zahlung einzutragen. In Spalte 2 ist in Fällen dieser Art der Tag der
Nacherhebung einzutragen. Gleichzeitig ist in dem Anmeldungsbuche bei der erstmaligen
Zahlung in der Bemerkungsspalte auf den neuen Eintrag hinzuweisen.
(2) Die Unterlagen für die Nacherhebung bilden Belege zum Anmeldungsbuche.