Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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(3) Der Vertrieb der Stempelmarken erfolgt durch die Postanstalten. Stempelmarken 
zum Werte von 10, 20 und 50 Pfennig werden bei allen Postämtern und bei denjenigen 
sonstigen Poststellen, bei welchen sich ein Bedürfnis hierfür herausstellt, verkauft. Die 
Verkaufsstellen für. Stempelmarken von höherem Werte werden nach den örtlichen Verhält- 
nissen bestimmt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
8 1641. 
14. Ver- (1) Die Stempelmarken sind auf der Vorder= oder Rückseite der Urkunde an einer 
beenpinok* beliebigen freien Stelle aufzukleben und zu entwerten. 
zeichen. (2) Die Entwertung der Stempelmarken ist in der Art vorzunehmen, daß Tag, Monat 
und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser an der im Vordruck dafür vorgesehenen 
Stelle in deutlichen Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung 
mit Tinte niedergeschrieben oder aufgedruckt werden. Allgemein übliche und verständliche 
Abkürzungen sind zulässig. Im Falle der Entwertung durch Aufdruck braucht der Vermerk 
nicht an der im Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen, muß aber vollständig auf jede 
einzelne Marke gesetzt werden. Die Hinzufügung des Namens oder der Firma des Ver- 
wendenden ist zulässig. 
II. Der Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen wird geändert, 
wie folgt: 
1. Der § 210 wird geändert, wie folgt: 
à) im Abs. 1 werden vor den Worten „von den Amtsstellen“ die Worte ein- 
gefügt „soweit nicht im Abs. 8 etwas anderes bestimmt ist“; 
b) im Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers. 
vom 13. Juli 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 177) werden 
die Worte „oder Scheckvordrucke“ sowie Satz 2 gestrichen; 
J) hinter Abs. 7 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt: 
(8) „Der Ersatz verdorbener Stempelmarken zur Entrichtung der 
Abgabe nach § B3a des Gesetzes findet bei den mit deren Vertriebe 
beauftragten Postanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
§§ 12 bis 14 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze 
vom 15. Juli 1909 statt."“ 
2. Im § 211 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1916 
werden die Worte „oder Schecks oder Quittungen“ und die Worte „oder Scheck- 
stempelmarken“ und der Abs. 2 gestrichen. 
3. § 212 wird gestrichen.
	        
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