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vorgeschriebenen Anmeldungen einzutragen. Soweit eine Anmeldung
nicht eingereicht ist, ist an deren Stelle die Steuerfestsetzungsbescheini-
gung der Steuerstelle unter Angabe dieses Sachverhalts in der Be-
merkungsspalte einzutragen.“
3. Der Eingang des § 233 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die in den 88§ 227, 228 mit A bezeichneten Bücher werden
nach Ablauf jedes Vierteljahrs, das Einnahmebuch B nach Ablauf des
Rechnungsjahrs, das Anmeldungsbuch B und die Uberwachungsliste Muster 29d
nach Ablauf des Kalenderjahrs abgeschlossen usw.“
4. a) Im 8 234 Abs. 1 werden im Satz 2 hinter den Worten „obersten Landes-
finanzbehörden“ die Worte eingeschaltet: „oder obersten Postbehörden“,
b) daselbst wird unter entsprechender Nummeränderung der folgenden Absätze
hinter Abs. 2 folgender Abs. 3 eingeschaltet:
„(3) Die Herstellungskosten für die nach Bayern und Wirrttemberg
gelieferten Stempelmarken zur Entrichtung des Warenumsatzstempels
werden nach den Vorschriften im Abs. 2 angefordert und beglichen.
Die Herstellungskosten für die den Bezugstellen der Reichspostverwaltung
gelieferten Umsatzstempelmarken kommen auf die den übrigen Bundes-
staaten nach § 122 des Reichsstempelgesetzes zustehende Vergütung
für die Erhebungs= und Verwaltungskosten in Anrechnung und werden
am Schlusse jeden Rechnungsjahrs vom Ausschuß des Bundesrats für
Rechnungswesen auf die einzelnen Staaten nach dem Verhältnis der
in ihrem Gebiet im Laufe des Rechnungsjahrs abgesetzten Mengen
verteilt. Zu diesem Zwecke sind dem Ausschuß des Bundesrats für
Rechnungswesen (zu Händen des Kaiserlichen Zoll= und Steuer-
Rechnungsbureaus) bis spätestens zum 1. Mai jedes Jahres von der
Reichsdruckerei die mit den guittierten Lieferscheinen belegte Rechnung
über die Herstellungskosten der im abgelaufenen Rechnungsjahr den
Bezugstellen der Reichspostverwaltung gelieferten Umsatzstempelmarken
und von der Reichspostverwaltung eine Nachweisung der in den Gebieten
der einzelnen Staaten im abgelaufenen Rechnungsjahr abgesetzten Marken-
mengen einzureichen."“
5. Im § 238 hat die erste Klammer zu lauten: „(88 210, 211)“. Hinter
„Anmeldungsbuch“ ist einzufügen „A“.
6. Im § 240 sind die Worte „von 2 v. H.“ zu streichen.