Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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vorgeschriebenen Anmeldungen einzutragen. Soweit eine Anmeldung 
nicht eingereicht ist, ist an deren Stelle die Steuerfestsetzungsbescheini- 
gung der Steuerstelle unter Angabe dieses Sachverhalts in der Be- 
merkungsspalte einzutragen.“ 
3. Der Eingang des § 233 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 
„(1) Die in den 88§ 227, 228 mit A bezeichneten Bücher werden 
nach Ablauf jedes Vierteljahrs, das Einnahmebuch B nach Ablauf des 
Rechnungsjahrs, das Anmeldungsbuch B und die Uberwachungsliste Muster 29d 
nach Ablauf des Kalenderjahrs abgeschlossen usw.“ 
4. a) Im 8 234 Abs. 1 werden im Satz 2 hinter den Worten „obersten Landes- 
finanzbehörden“ die Worte eingeschaltet: „oder obersten Postbehörden“, 
b) daselbst wird unter entsprechender Nummeränderung der folgenden Absätze 
hinter Abs. 2 folgender Abs. 3 eingeschaltet: 
„(3) Die Herstellungskosten für die nach Bayern und Wirrttemberg 
gelieferten Stempelmarken zur Entrichtung des Warenumsatzstempels 
werden nach den Vorschriften im Abs. 2 angefordert und beglichen. 
Die Herstellungskosten für die den Bezugstellen der Reichspostverwaltung 
gelieferten Umsatzstempelmarken kommen auf die den übrigen Bundes- 
staaten nach § 122 des Reichsstempelgesetzes zustehende Vergütung 
für die Erhebungs= und Verwaltungskosten in Anrechnung und werden 
am Schlusse jeden Rechnungsjahrs vom Ausschuß des Bundesrats für 
Rechnungswesen auf die einzelnen Staaten nach dem Verhältnis der 
in ihrem Gebiet im Laufe des Rechnungsjahrs abgesetzten Mengen 
verteilt. Zu diesem Zwecke sind dem Ausschuß des Bundesrats für 
Rechnungswesen (zu Händen des Kaiserlichen Zoll= und Steuer- 
Rechnungsbureaus) bis spätestens zum 1. Mai jedes Jahres von der 
Reichsdruckerei die mit den guittierten Lieferscheinen belegte Rechnung 
über die Herstellungskosten der im abgelaufenen Rechnungsjahr den 
Bezugstellen der Reichspostverwaltung gelieferten Umsatzstempelmarken 
und von der Reichspostverwaltung eine Nachweisung der in den Gebieten 
der einzelnen Staaten im abgelaufenen Rechnungsjahr abgesetzten Marken- 
mengen einzureichen."“ 
5. Im § 238 hat die erste Klammer zu lauten: „(88 210, 211)“. Hinter 
„Anmeldungsbuch“ ist einzufügen „A“. 
6. Im § 240 sind die Worte „von 2 v. H.“ zu streichen.
	        
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