Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 53. 423 
für die Eilbestellung zu entrichten, es sei denn, daß die Postanweisung mit dem Vermerke 
„postlagernd“ versehen ist. 
Bei der Nachsendung von Postanweisungen des inneren deutschen Verkehrs nach Osterreich 
usw. und umgekehrt werden von der nachsendenden Postanstalt neue gebührenpflichtige Post- 
anweisungen ausgestellt. 
6. Pakete. 
Zugelassen sind Postpakete bis 5 kg und Postfrachtstücke über 5 bis 20 kg. 
Sowohl Postpakete wie Postfrachtstücke müssen vom Absender freigemacht werden. Die 
Höhe der Wertangabe ist nicht beschränkt. 
Die Gebühr für Postpakete beträgt auf alle Entfernungen im Verkehr mit 
Osterreich 60 Pf. oder 80 h, mit Ungarn und Bosnien-Herzegowina über Osterreich 80 Pf. 
oder 1 K, mit Bosnien-Herzegowina über Osterreich und Ungarn 1 &# oder 1 K 20 h. 
Die Gebühr für Postfrachtstücke setzt sich jeweils zusammen aus dem 
deutschen Gebührenteil für die Beförderung innerhalb Deutschlands, 
österreichischen 7½ 17 7 77 7 O sterreichs, 
ungarischen „ „ „ „ „ Ungarns, 
bosnisch-herze- 
gowinischen , „ „ „ „ Bosnien-Herzegowinas. 
Der deutsche Gebührenteil beträgt 
1. in der Richtung aus Deutschland 
a) für die ersten 5 kg auf alle Entfernungen 50 Pf., 
b) für jedes weitere Kilogramm oder einen Teil davon 
bis 20 geographische Meilen 10 Pf. 
über 20 „ 50 „ „ . 20,, 
„ 50 „ 100 » » 30,, 
„ 100 „150 „ „ 40, 
„150 „ „ 50 „ ; 
2. in der Richtung aus Osterreich, Ungarn und Bosnien-Herzegowina 
a) nach den preußischen Provinzen Schlesien und Sachsen, dem Königreich 
Sachsen, den Thüringischen Staaten, dem Herzogtum Anhalt, dem Groß- 
herzogtum Baden, den Hohenzollernschen Landen, dem Königreich Bayern 
(mit Ausnahme der Rheinpfalz) und dem Königreich Württemberg 
für Pakete über 5 bis 10 kg. 100 h () 
„ „ „ 10 „ 160 f„ 150„ „ 
„ „ „ 15 „ 20, 200 „ „; 
91
	        
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