Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 9. 27 
die Absetzung vom Geschäftsgewinne gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes nur zulässig, wenn 
besondere Vorkehrungen und Einrichtungen getroffen sind, welche die Verwendung zu anderen 
als ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und insbesondere die Wiederverwendung im Interesse 
der Gesellschaft selbst als ausgeschlossen erscheinen lassen. 
Die Kürzung des für die Bildung der Sonderrücklage zu berechnenden Mehrgewinns 
gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist nur für ein Kriegsgeschäftsjahr zulässig, über dessen 
Geschäftsgewinn beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verfügt ist. 
8 4. 
Die im Eigentume der Gesellschaft verbliebenen Rücklagen für Wohlfahrtszwecke im 
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes dürfen vom Geschäftsgewinne des betreffenden 
Geschäftsjahrs nur abgesetzt werden, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 
des Gesetzes erfüllen. Auch soweit diese Rücklagen nicht vom Geschäftsgewinn abgesetzt werden 
dürfen, sind die Gesellschaftsleiter nicht verpflichtet, sie gleich den anderen freiwilligen Rück- 
stellungen (8§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) der Sonderrücklage zuzuführen. 
§ 5. 
Die Vorschriften im § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 1 Abs. 3 des Gesetzes beziehen sich 
nur auf Rückstellungen und Zuwendungen, die aus dem Bilanzgewinne gemacht worden sind, 
dagegen nicht auf die als Geschäftsunkosten anzusehenden Zuwendungen an die zu militärischen 
Dienstleistungen einberufenen Arbeiter und Angestellten oder deren Angehörige und die sonstigen, 
während des Geschäftsjahrs gemachten laufenden Wohlfahrtsausgaben. 
86. 
Die Vorschriften des § 3 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes gelten für die Feststellung 
des Geschäftsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäftsjahre. 
§ 7. 
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, die 
ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder 
Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkaufe von Waren für die Gesellschafter oder Genossen 
dienen, gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes nicht derjenige Teil des Rein- 
gewinns, der als Entgelt für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Er- 
zeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen 
bezogenen Waren anzusehen ist.
	        
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