Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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3. Nach Art. I Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Waren- 
umsatzstempel wird für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ungebrauchten 
Scheckstempelmarken und gestempelten Scheckvordrucke Ersatz des Steuerwertes gewährt. 
Die näheren Bestimmungen über den Ersatz hat der Bundesrat unterm 7. Sep- 
tember lfd. Is. (GVl. S. 391) getroffen. Darnach wird der Ersatz nur auf Antrag und 
nur dann geleistet, wenn der Antrag bis spätestens 31. März 1917 bei einer zuständigen 
Stelle eingereicht ist. Spätere Anträge bleiben unberücksichtigt. 
4. Anträge auf Ersatz des Steuerwertes von ungebrauchten Scheckstempelmarken sind in 
Bayern bei den Postanstalten mündlich oder schriftlich zu stellen; die Marken sind mit zu 
übergeben. 
5. Wird Ersatz des Steuerwerts ungebrauchter gestempelter Scheckvordrucke (ganz oder 
teilweise ungebrauchter Scheckbücher) beansprucht, so bedarf es eines schriftlichen Antrags 
desjenigen, der die Scheckvordrucke (Scheckbücher) hat abstempeln lassen. Der Antrag ist bei 
der Steuerstelle (Kreiskasse, Stempelamt Nürnberg) einzureichen, bei der die Scheckvordrucke 
abgestempelt wurden und der Stempel entrichtet worden ist. Der Kunde einer Bank, der 
Ersatz für sein von der Bank bezogenes teilweise noch ungebrauchtes Scheckbuch erlangen 
will, hat daher das Scheckbuch seiner Bank zu übergeben. Die Bank hat das Buch mit 
einem schriftlichen Erstattungsantrag derjenigen bayerischen Steuerstelle (Kreiskasse, Stempel- 
amt Nürnberg) vorzulegen, bei der die Abstempelung stattgefunden hat. Hat die Abstempe- 
lung bei einer außerbayerischen Steuerstelle stattgefunden, so hat sich die Bank an diese zu 
wenden. 
6. Die Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg werden auf Grund der Bestim- 
mung in A 3 Abs. 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. S. 391) 
ermächtigt, über die Anträge auf Ersatz des Steuerwertes ungebrauchter gestempelter Scheck- 
vordrucke selbst zu entscheiden. Der Vorlage der Anträge an die vorgesetzte Regierungsfinanz- 
kammer bedarf es daher nicht. Die Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg haben viel- 
mehr, falls gegen den Ersatz ein Bedenken nicht besteht, den Antrag mit der in A 3 Abs. 1 
am Schlusse der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen Bescheinigung 
zu versehen und den Ersatz zu bewirken. 
Als obere Beamte im Sinne der Vorschrift in A 3 Abs. 1 am Schlusse der 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats gelten schon Beamte der Klasse 17 der Gehalts- 
ordnung. 
Steht bei einer Kreiskasse ein an der Kassenführung unbeteiligter oberer Beamter aus 
besonderen Gründen nicht zur Verfügung, so ist zum Mitvollzuge der Bescheinigung ein 
Rechnungskommissariatsmitglied der Regierungsfinanzkammer heranzuziehen.
	        
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