Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 57. 439 
4 . 
Stirbt ein Beamter vor der vollen Rückzahlung des Vorschusses oder scheidet er ohne Ruhe- 
gehalt aus dem Staatsdienst aus, so wird der noch nicht getilgte Vorschußrest sofort fällig. 
Die mit der Angelegenheit befaßte Kasse hat alsdann wegen der vollen Rückzahlung des 
Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen geeignete Maßnahmen zu treffen, jedoch muß auch 
in diesem Falle der Vorschuß bis spätestens 1. Juli 1917 zurückbezahlt sein. 
2. 
Aus Gründen einer gleichmäßigen Behandlung wird den K. Regierungen, Kammern 
des Innern, nahegelegt, dafür Sorge zu tragen, daß auch den Beamten, die ihren Gehalt 
nicht aus einer der in Ziff. 1 Abs. I genannten Kassen beziehen, insbesondere den Beamten 
nach Art. 188, 189 und 190 des Beamtengesetzes Gehaltsvorschüsse nach den in Ziff. 1 
aufgestellten Grundsätzen gewährt werden. 
3. 
1 Nach den vorstehenden — sinngemäß anzuwendenden — Bestimmungen können auch 
den ständigen Arbeitern der Staatsbetriebe Vorschüsse gewährt werden. 
II Die Bescheidung der Anträge obliegt 
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl, der Neubanämter) 
und den Sektionen für Wildbachverbauung, 
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern, 
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke, 
d) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte, 
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamte, 
f) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden. 
III Die Lohnvorschüsse sind durch Abzüge bei den Lohnzahlungen innerhalb der Zeit vom 
1. Dezember 1916 bis Ende Juni 1917 zurückzuerstatten. 
München, den 6. Oktober 1916. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Sreunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Rnilling.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.