Nr. 57. 439
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Stirbt ein Beamter vor der vollen Rückzahlung des Vorschusses oder scheidet er ohne Ruhe-
gehalt aus dem Staatsdienst aus, so wird der noch nicht getilgte Vorschußrest sofort fällig.
Die mit der Angelegenheit befaßte Kasse hat alsdann wegen der vollen Rückzahlung des
Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen geeignete Maßnahmen zu treffen, jedoch muß auch
in diesem Falle der Vorschuß bis spätestens 1. Juli 1917 zurückbezahlt sein.
2.
Aus Gründen einer gleichmäßigen Behandlung wird den K. Regierungen, Kammern
des Innern, nahegelegt, dafür Sorge zu tragen, daß auch den Beamten, die ihren Gehalt
nicht aus einer der in Ziff. 1 Abs. I genannten Kassen beziehen, insbesondere den Beamten
nach Art. 188, 189 und 190 des Beamtengesetzes Gehaltsvorschüsse nach den in Ziff. 1
aufgestellten Grundsätzen gewährt werden.
3.
1 Nach den vorstehenden — sinngemäß anzuwendenden — Bestimmungen können auch
den ständigen Arbeitern der Staatsbetriebe Vorschüsse gewährt werden.
II Die Bescheidung der Anträge obliegt
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl, der Neubanämter)
und den Sektionen für Wildbachverbauung,
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern,
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke,
d) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte,
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamte,
f) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden.
III Die Lohnvorschüsse sind durch Abzüge bei den Lohnzahlungen innerhalb der Zeit vom
1. Dezember 1916 bis Ende Juni 1917 zurückzuerstatten.
München, den 6. Oktober 1916.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Sreunig. v. Seidlein.
Dr. v. Rnilling.