Nr. 68. 443
Im Abs. (5) wird unter a) hinter „tragen;“ ein Doppelsternchen **) und am Fuße
der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
**) Dies ist nicht erforderlich bei Leuchtbenzol Giffer 7).
Tr. VI. Fäulnisfähige Sroffe
Eingangsbestimmugen
In der Ziffer 1 wird hinter den Worten „frische Knochen“ ein Sternchen ") und
am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
*) Während der Dauer des Krieges unterliegen in den Monaten Oktober bis
Mäz einschließlich als Eilgut aufgelieferte frische und gekochte Knochen sowie
frische Rinderfüße, die in starke, dichte Säcke oder Lhicht offene) Körbe verpackt
sind und denen kein Fäulnisgeruch anhaftet, nicht den Bestimmungen der Anlage C.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 6. Oktober 1916.
v. Seidlein.
Auszug aus der Adels-Matrikel auf dem Felde der Ehre gefallene Leutnant der
des Königreichs. Reserve und Kompagnieführer im K. 1. In-
fanterie-Regiment Otto Ritter von Lang
für seine Person als Ritter des Militär-Max-
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. I,
am 2. Oktober 1916 der am 12. Juni 1916 Fol. 68.