Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Angesichts der schweren Zeit, von der Unser geliebtes Vaterland heimgesucht ist, 
erlassen Wir zur Trauerfeier folgende besondere Anordnung: " 
1. Das Trauergeläute der Kirchenglocken dauert bis einschließlich zum Tage der Bei- 
setzung von 12 bis 1 Uhr Mittags mit zweimaliger Unterbrechung von je 10 Minuten; 
2. Offentliche Musik, öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind am 
Tage der Beisetzung einzustellen. 
Im übrigen ergehen die näheren Anweisungen durch gemeinschaftliche Bekanntmachung 
der Königlichen Staatsministerien. 
München, den 12. Oktober 1916. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Beidlein. 
Dr. v. Knilling. Frhr. v. fireß.)
	        
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