Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Zusatzvertrag 
zwischen Bayern uno Vreußen 
zu dem am 29. Juli 1911 zwischen Bayern, Württemberg und Baden einerseits und 
Preußen andererseits abgeschlossenen Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse, 
vom 10. März 1916. 
Nachdem Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät 
der König von Preußen übereingekommen sind, einen Zusatzvertrag zu dem am 
29. Juli 1911 zwischen Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Preußen andererseits 
abgeschlossenen Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu vereinbaren, haben die 
zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich 
für Bayern: 
der Ministerialrat Dr. Wolf und der Geheime Legationsrat Dr. von Schoen, 
für Preußen: · 
der Wirkliche Geheime Oberfinanzrat und Präsident der General-Lotteriedirektion 
Fernow und der Geheime Legationsrat Dr. Eckardt, 
unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Zusatzvertrag abgeschlossen: 
Artikel 1. 
In dem Verhältnis zwischen Bayern und Preußen werden die im Artikel 8 Absatz 1 
des Staatsvertrags zur Regelung der Lotterieverhältnisse vom 29. Juli 1911 vorgesehene 
15 jährige Vertragsdauer und die im Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 desselben Vertrages vor- 
gesehene 5 jährige Garantiefrist je um 6 Monate verlängert, so daß der Vertrag erst am 
31. Dezember 1927, die Garantiefrist erst am 31. Dezember 1917 abläuft und die letzte 
Ertragsanteilzahlung am 1. Juli 1927 zu erfolgen hat. Unter weiteren Jahren der 
Vertragsdauer im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrags sind die 
Jahre vom 1. Januar 1918 ab zu verstehen. 
Artikel 2. 
Der Lauf der im Artikel 2 Absatz 2, im Artikel 6 Absatz 3 des Staatsvertrags 
vom 29. Juli 1911 und in der Ziffer VI Absatz 1, 3 des Schlußprotokolls zu diesem 
Vertrage vorgesehenen Fristen beginnt für Bayern am 1. Januar 1913. An Stelle des 
in der Ziffer III Absatz 2 des Schlußprotokolls auf den 1. Juli 1912 festgesetzten Termins 
tritt für Bayern der 1. Januar 1913. Als Berechnungsjahr im Sinne der Ziffer VI 
Absatz 5 des Schlußprotokolls gilt in dem Verhältnis zwischen Bayern und Preußen das 
Kalenderjahr.
	        
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