Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 62. 457 
2. Die Auszahlung der Marschgebührnisse erfolgt: 
a) an die vom Aufenthaltsort zum Bezirksstabsquartier *) oder andern Sammelort Abfindungs- 
sowie unmittelbar zum Truppenteil Einberufenen: stellen. 
durch die Gemeindebehörden des Aufenthaltsorts*) des Einberufenen. 
Ist die Zahlung der Marschgebührnisse von der Gemeindebehörde laut Bescheinigung 
auf dem Urlaubspaß oder Gestellungsbefehl verweigert worden, was stets erfolgen 
muß, wenn der angegebene Aufenthaltsort nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmt, so zahlt 
das Bezirkskommando oder bei unmittelbarer Einberufung der Truppenteil die Marschgebührnisse 
usw. für die Entfernung vom tatsächlichen Aufenthaltsort bis zum Gestellungsort.“") 
Marschgebührnisse bei der GEinbernfung. 
A. Vom Aufeuthaltsort bis zum Gestellungsort. 
83. 
Allgemeine Grundsätze der Abfindung. 
Ein Anspruch auf Marschgebührnisse besteht nur dann, wenn die Entfernung vom Uuentgeltliche 
Aufenthaltsort bis zum Gestellungsort nach der kürzesten Landwegverbindung über 20 km Juricklegun 
beträgt. Bei größerer Eutfernung sind vom etwaigen Landweg 20 km unentgeltlich zurückzulegen. von 
84. 
Abfindungsverfahren. 
Die den Einberufenen zuständigen Marschgebührnisse einschließlich etwaiger Eisenbahn= Im 
fahrgelder und Überfahrtsgelder sind von den Bezirkskommandos auf dem Gestellungsbefehl, allgemeinen. 
bei Rekruten, deren Urlaubspaß schon die erforderlichen Angaben über Zeit und Ort der 
Gestellung enthält, auf dem Urlaubspaß, wie folgt, zu vermerken: 
  
*) Wird in dicser Dienstvorschrift der Ausdruck „Bezirksstab quartier“ ohne weitere Bezeichnung gebraucht, 
se ist hierunter das Stabsquartier desjenigen Bezirkskommandos zu verstehen, zu dessen Bezirk der jedesmal in 
Betracht kommende Ort gehört. 
**&c) Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, für den der Mann zur Zeit der Einberufung in militärischer 
Kontrolle steht (Mannschaften, die in einen anderen Aufenthaltsort verzogen sind oder sich vorübergehend außerhalb 
ihres ständigen Aufenthaltsorts befinden und zum Dienst einberufen werden, bevor sie sich bei einer neuen Kontroll- 
stelle angemeldet haben, erhalten die Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst von dem tatsächlichen 
Aufenthaltsort ab) oder — wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat — dasjenige Bezirksstabs- 
quartier, das dem Punkt, wo das Reichsgebiet auf dem Weg von dem Ausland her zum Gestellungsort betreten 
wird, zunächst liegt. 
s) Gestellungsort ist derjenige Ort, an dem sich der Mann auf Grund des Urlaubspasses oder des 
Gestellungsbefehls usw. zunächst zu gestellen hat (Bezirksstabsquartier, ein anderer Sammelort oder der Standort, 
die Lager= oder Ortsunterkunft und der Übungs-, Mobilmachungs- oder Aufstellungsort) des Füuputeiss.—
	        
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