Nr. 62. 459
Diese Sätze gebühren den Mannschaften lediglich nach ihrem Dienstgrad, also auch
den Uberzähligen.
Die Vergütung wird nur zur Hälfte gewährt, wenn die nach Schienenkilometern
zu berechnende Entfernung überhaupt nur 100 km oder weniger beträgt.
Bweiter Abschnitt.
Marschgebührnisse in besonderen Fällen und für besondere Klassen.
§l 17.
Bei Erkrankungen.“)
1. Mannschaften, die als Einberufene oder Entlassene auf dem Marsch erkranken, sind
in das nächste Militärlazarett zu befördern. Ist dies nach ärztlichem Ermessen ohne Gefahr
für Gesundheit und Leben des Erkrankten nicht möglich, so sorgen die Gemeindebehörden
für Krankenhilfe und Verpflegung. Die entstehenden Kosten sind bei der Korpsintendantur
anzufordern, in deren Bezirk die Gemeinde liegt.
Zur ärztlichen Untersuchung der Erkrankten ist von dem Transportführer oder von der
Gemeindebehörde ein Militärarzt, beim Mangel eines solchen der Bezirksarzt und erst, wenn
auch dieser am Ort der Erkrankung nicht vorhanden, der nächste nicht beamtete Arzt in
Anspruch zu nehmen. Wegen Zahlung und Verrechnung der hierdurch entstehenden Kosten
vgl. 8 32.
Zur Begründung einer etwa erforderlichen Krankenfuhre (Vorspann) bedarf es dann
der Bescheinigung des Arztes oder, falls ein solcher nicht hat herangezogen werden können,
des Transportführers oder der Gemeindebehörde, daß der Erkrankte marschunfähig ist. Name,
Dienstgrad und Truppenteil des Erkrankten und tunlichst auch die Art seines Leidens sind
hierbei anzugeben. Wegen Anforderung der Kosten vgl. Abs. I.
2. Von einzeln entsendeten Mannschaften nehmen die Militärlazarette oder die
Gemeindebehörden in den Fällen zu 1 die nach §§ 21 und 7 noch verfügbaren Marschge—
bührnisse, soweit sie vorhanden sind, sowie den Kontrollzettel zum Militärfahrschein oder die
Militärfahrkarte in Verwahrung und vermerken den Betrag der Gebührnisse in dem Gestellungs-
befehl oder Urlaubspaß.
Kommen die in Verwahrung genommenen Marschgebührnisse wegen Ablebens usw. des
Erkrankten später nicht zur Verwendung, so sind sie unter gleichzeitiger Ubersendung des
Kontrollzettels oder der Militärfahrkarte der Intendantur des Korpsbezirks zum Einzug
anzumelden.
*) Diese Bestimmungen gelten auch für noch nicht eingestellte Mannschaften, die wegen Seuchenverdachts usw.
einem Militärlazarett zur Beobachtung überwiesen werden.
Im
allgemeinen.
Bei Einzel-
sendungen.