Bei
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Die Militärlazarette oder Gemeindebehörden haben den Truppenteilen, zu denen die
Mannschaften in Marsch gesetzt oder von denen sie entlassen waren, von der Erkrankung
sofort Kenntnis zu geben.
3. Zu Transporten gehörige Mannschaften werden dem Militärlazarett oder der Gemeinde-
Transporten. behörde von dem Transportführer mit einem doppelt auszufertigenden Krankenschein (s. SFO.)
Weitersendung
überwiesen. Die eine Ausfertigung des Scheins behält die aufnehmende Behörde, die andere
ist dem Transportführer zurückzugeben, nachdem sie mit einem Vermerk über die Aufnahme
des Kranken und den Tag seines Eintritts in die Krankenverpflegung versehen worden ist.
Wegen der in Händen des Kranken befindlichen Marschgebührnisse und gegebenenfalls
der Militärfahrkarte gilt das unter 2 Gesagte.
4. Nach erfolgter Genesung sind die Mannschaften nach dem Bestimmungsort oder
der Genesenen. der Heimat weiter zu entsenden.
Notwendigkeit
behütender
Aussicht,
Die Gemeindebehörden übersenden zu diesem Zweck dem Bezirkskommando ihres Bezirks,
sobald der Arzt den Zeitpunkt der Genesung und der Marschfähigkeit angeben kann, die
Militärpapiere des Mannes und den in Verwahrung genommenen Kontrollzettel oder die
Militärfahrkarte sowie den unter 3 erwähnten Krankenschein und erhalten von dort die
weiteren Anweisungen. Die den Mannschaften abgenommenen Marschgebührnisse sind ihnen
bei der Entlassung wieder auszuhändigen.
§ 18.
Bei Entlassung von Dienstunbrauchbaren.
3. Werden Mannschaften, die wegen körperlicher Gebrechen (Erblindung, Epilepsie usw.)
oder wegen Geisteskrankheit behütender Aufsicht bedürfen, als dienstunbrauchbar mit oder
Transport= ohne Versorgung in die Heimat oder in eine Irrenheilanstalt entlassen, so sind sie entweder
unfähige.
anderen Entsendungen anzuschließen oder, wenn dies nicht angängig, mit besonderem Begleit-
kommando der Heimat usw. zuzuführen.
Als Heimat gilt erforderlichenfalls der Unterstützungswohnsit. Hat dieser zur Zeit
der Entlassung nicht ermittelt werden können oder ist er zwar bekannt, der zu entlassende
Mann zunächst aber trausportunfähig, so ist er dem Armenverband des Entlassungsorts zu
überweisen. Die durch die spätere Uberführung nach der Heimat entstandenen notwendigen
Transportkosten ') sind vom Ortsarmenverband, der den Transport veranlaßt hat, bei der
Korpsintendantur auf Grund entsprechender Belege zur Erstattung anzufordern.
Werden geisteskranke Mannschaften aus einer Irrenheilanstalt in die Heimat entlassen,
so können die Kosten dieses Transports") bei derselben Stelle zur Erstattung angefordert
werden.
*) Die Eisenbahnbeförderung der zu entlassenden Mannschaften erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs.