Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Bei 
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Die Militärlazarette oder Gemeindebehörden haben den Truppenteilen, zu denen die 
Mannschaften in Marsch gesetzt oder von denen sie entlassen waren, von der Erkrankung 
sofort Kenntnis zu geben. 
3. Zu Transporten gehörige Mannschaften werden dem Militärlazarett oder der Gemeinde- 
Transporten. behörde von dem Transportführer mit einem doppelt auszufertigenden Krankenschein (s. SFO.) 
Weitersendung 
überwiesen. Die eine Ausfertigung des Scheins behält die aufnehmende Behörde, die andere 
ist dem Transportführer zurückzugeben, nachdem sie mit einem Vermerk über die Aufnahme 
des Kranken und den Tag seines Eintritts in die Krankenverpflegung versehen worden ist. 
Wegen der in Händen des Kranken befindlichen Marschgebührnisse und gegebenenfalls 
der Militärfahrkarte gilt das unter 2 Gesagte. 
4. Nach erfolgter Genesung sind die Mannschaften nach dem Bestimmungsort oder 
der Genesenen. der Heimat weiter zu entsenden. 
Notwendigkeit 
behütender 
Aussicht, 
Die Gemeindebehörden übersenden zu diesem Zweck dem Bezirkskommando ihres Bezirks, 
sobald der Arzt den Zeitpunkt der Genesung und der Marschfähigkeit angeben kann, die 
Militärpapiere des Mannes und den in Verwahrung genommenen Kontrollzettel oder die 
Militärfahrkarte sowie den unter 3 erwähnten Krankenschein und erhalten von dort die 
weiteren Anweisungen. Die den Mannschaften abgenommenen Marschgebührnisse sind ihnen 
bei der Entlassung wieder auszuhändigen. 
§ 18. 
Bei Entlassung von Dienstunbrauchbaren. 
3. Werden Mannschaften, die wegen körperlicher Gebrechen (Erblindung, Epilepsie usw.) 
oder wegen Geisteskrankheit behütender Aufsicht bedürfen, als dienstunbrauchbar mit oder 
Transport= ohne Versorgung in die Heimat oder in eine Irrenheilanstalt entlassen, so sind sie entweder 
unfähige. 
anderen Entsendungen anzuschließen oder, wenn dies nicht angängig, mit besonderem Begleit- 
kommando der Heimat usw. zuzuführen. 
Als Heimat gilt erforderlichenfalls der Unterstützungswohnsit. Hat dieser zur Zeit 
der Entlassung nicht ermittelt werden können oder ist er zwar bekannt, der zu entlassende 
Mann zunächst aber trausportunfähig, so ist er dem Armenverband des Entlassungsorts zu 
überweisen. Die durch die spätere Uberführung nach der Heimat entstandenen notwendigen 
Transportkosten ') sind vom Ortsarmenverband, der den Transport veranlaßt hat, bei der 
Korpsintendantur auf Grund entsprechender Belege zur Erstattung anzufordern. 
Werden geisteskranke Mannschaften aus einer Irrenheilanstalt in die Heimat entlassen, 
so können die Kosten dieses Transports") bei derselben Stelle zur Erstattung angefordert 
werden. 
*) Die Eisenbahnbeförderung der zu entlassenden Mannschaften erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs.
	        
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