Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 62. 461 
4. Bei Festsetzung der von dem Entlassenen täglich zurückzulegenden Wegestrecken ist Bemessung 
auf seinen Zustand billige Rücksicht zu nehmen. Auch können beim Eisenbahntransport der osbichen 
ausnahmsweise zuschlagpflichtige“!) Schnellzüge, die zweite Wagenklasse, ein ganzes Wagen- usw. 
abteil, ein Abteil dritter Klasse mit Transportbett oder jede sonst durch die Umstände be— 
dingte Art des Transportes benutzt werden. Die Notwendigkeit derartiger Abweichungen 
muß durch eine ärztliche Bescheinigung dargetan werden. 
§ 20. 
Bei Verhaftung auf dem Marsche. 
Werden einzeln einberufene oder entlassene Mannschaften während des Marsches ver- 
haftet oder werden Mannschaften von einem Transport aus als Arrestaten an eine Militär- 
behörde abgeliefert, so findet bei ihrer Aufnahme in die Haft oder bei ihrer Uberweisung 
und Weitersendung das für die Erkrankten im § 17 Festgesetzte sinngemäße Anwendung. 
Das Ersuchen um Aufnahme in Haft ist unter Benntzung des Krankenscheinformblattes 
(FSO.) durch entsprechende Ausfüllung der Spalte 2 „Arrest“ zu stellen. 
8 29. 
Militärgefangene. 
Für die Heimschaffung solcher Personen, die nach Entfernung aus dem Heer den Entlassung 
bürgerlichen Behörden zur Vollstreckung von militärgerichtlich erkannten Freiheitsstrafen Poneehtet. 
überwiesen worden sind und nach Verbüßung der Strafe in ihre Heimat zurückkehren sollen, von Strafen 
hat die Heeresverwaltung keinerlei Kosten zu übernehmen. sun Bidiln 
Mannschaften, die wegen einer vor ihrer Einstellung in das Heer begangenen strafbaren Entlassung 
Handlung zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen, und auf Verlangen der Zivilgerichts= wegen einervor 
. „ » ,» der Einstellung 
behörden diesen zugesührt werden müssen, sind von den Militärbehörden lediglich der nächsten in das Heer 
Polizeibehörde zu übergeben. Die Weiterbeförderung dieser Leute bis zum Sitz des zu- begngenen 
ständigen Gerichts erfolgt durch die Organe und auf Kosten der Zivilverwaltung. Handlung 
Vierter Abschnitt. 
Anderweite Ausgaben. 
§ 32. 
Arztgebühren und Arzneikosten. 
1. An Gebühren erhalten die Zivilärzte, ausgenommen die staatlich angestellten Be-= Höhe 
der Gebühren. 
  
*) Entlassene Mannschaften, die nach ärztiichem Gutachten auf Schnellzugsbenutzung verwiesen werden, 
können gegen Vorzeigung einer entsprechenden, vom Truppenarzt ausgestellten Bescheinigung die zuschlagfreien 
Schnellzüge (Eilzüge) zum Militärfahrpreis benutzen. Die Bescheinigung darf indes nur solchen Mannschaften 
erteilt werden, deren Gesundheitszustand die Schnellzugsbenutzung unbedingt erfordert. Einberufene, die nach der 
arzllichen Untersuchung lediglich als übungsnunfähig wieder entlassen werden, sind auf Eilzüge nicht zu verweisen.
	        
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