Nr. 62. 463
Irrtümliche oder fehlende Angaben in den Nachweisungen sind von den Bezirkskommandos
zu berichtigen oder nachzutragen. Hierzu gehört auch die Eintragung der laufenden Nummer
des Aufenthaltsorts in der Entfernungstafel A, ferner bei den Militärbäckern des Be-
urlaubtenstandes die Angabe desjenigen Proviantamts, zu dem die Einziehung zur Ubung
erfolgt ist.
Zweiter Teil.
Marschsebührnisse bei Ginbernfungen und Entlassungen im Krieg.
· §40.
Im allgemeinen.
1. Soweit in nachstehendem nicht besondere Festsetzungen getroffen
werden, sind die Bestimmungen des Ersten Teils auch für den Krieg gültig.
Jedoch sind alle Einberufenen der bewaffneten Macht (Heer und Marine) und des Landsturms
berechtigt, zur Erreichung des Gestellungsorts alle Eisenbahnen Deutschlands ohne Fahrkarte
kostenfrei zu benutzen.
2. Auf Marschgebührnisse haben auch noch Anspruch:
à) Landsturmpflichtige, die militärischerseits einberufen und entlassen werden;
b) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt und Aus-
scheiden;
c) Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die in Stellen von
Zeugfeldwebeln, Oberschirrmeistern, Schirrmeistern, Oberfeuerwerkern, Feuerwerkern,
Festungsbaufeldwebeln und Unterzahlmeistern sowie Luftschiff-HObersteuerleuten,
Steuerleuten, = Untersteuerleuten, -Obermaschinisten, -Maschinisten und -Unter-
maschinisten oder als Beamtenstellvertreter einberufen werden;
d) das im Etappengebiet verwendete Personal der freiwilligen Krankenpflege.
§ 41.
Abfindung vom Aufenthalts= bis zum Bestimmungsort.
1 Durch die Gemeindebehörden werden Marschgebührnisse nicht vorausgezahlt. Genmeinde
Die Zahlung aller Marschgebührnisse erfolgt vielmehr erst am Bestimmungsort behörden
durch den Truppenteil.
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