Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 62. 463 
Irrtümliche oder fehlende Angaben in den Nachweisungen sind von den Bezirkskommandos 
zu berichtigen oder nachzutragen. Hierzu gehört auch die Eintragung der laufenden Nummer 
des Aufenthaltsorts in der Entfernungstafel A, ferner bei den Militärbäckern des Be- 
urlaubtenstandes die Angabe desjenigen Proviantamts, zu dem die Einziehung zur Ubung 
erfolgt ist. 
Zweiter Teil. 
Marschsebührnisse bei Ginbernfungen und Entlassungen im Krieg. 
· §40. 
Im allgemeinen. 
1. Soweit in nachstehendem nicht besondere Festsetzungen getroffen 
werden, sind die Bestimmungen des Ersten Teils auch für den Krieg gültig. 
Jedoch sind alle Einberufenen der bewaffneten Macht (Heer und Marine) und des Landsturms 
berechtigt, zur Erreichung des Gestellungsorts alle Eisenbahnen Deutschlands ohne Fahrkarte 
kostenfrei zu benutzen. 
2. Auf Marschgebührnisse haben auch noch Anspruch: 
à) Landsturmpflichtige, die militärischerseits einberufen und entlassen werden; 
b) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt und Aus- 
scheiden; 
c) Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die in Stellen von 
Zeugfeldwebeln, Oberschirrmeistern, Schirrmeistern, Oberfeuerwerkern, Feuerwerkern, 
Festungsbaufeldwebeln und Unterzahlmeistern sowie Luftschiff-HObersteuerleuten, 
Steuerleuten, = Untersteuerleuten, -Obermaschinisten, -Maschinisten und -Unter- 
maschinisten oder als Beamtenstellvertreter einberufen werden; 
d) das im Etappengebiet verwendete Personal der freiwilligen Krankenpflege. 
§ 41. 
Abfindung vom Aufenthalts= bis zum Bestimmungsort. 
1 Durch die Gemeindebehörden werden Marschgebührnisse nicht vorausgezahlt. Genmeinde 
Die Zahlung aller Marschgebührnisse erfolgt vielmehr erst am Bestimmungsort behörden 
durch den Truppenteil. 
101
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.